KAPITEL 3 Steuern in Japan

3.8 Weitere wichtige Steuern

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Steuern und Abgaben, die zusätzlich zu den oben beschriebenen auf Einkünfte, den Erwerb/das Eigentum von Vermögen, den Verbrauch und sonstige geschäftliche Tätigkeiten erhoben werden. Zu den Steuern, die auf Vermögenseigentum erhoben werden und die von vielen Geschäften zu zahlen sind, gehören die Sachanlagesteuer sowie die Stadtplanungssteuer. Grundstücke, Gebäude und abschreibungsfähige Anlagegüter zur geschäftlichen Nutzung unterliegen einer Sachanlagesteuer in Höhe von 1,4 %, zahlbar von den Eigentümern besagter Anlagegüter ab dem 1. Januar jedes Jahres. Die Stadtplanungssteuer wird zum Satz von 0,3 % auf Grundstücke und Gebäude innerhalb von Stadtplanungszonen erhoben. Wenn Unternehmen in Großstädten wie Tokyo und Osaka Einrichtungen mit mehr als 1.000 m² Grund-/Stellfläche und/oder mehr als 100 Mitarbeiter haben, müssen sie eine Geschäftsbüroabgabe entrichten. Die Abgabensätze liegen bei 600 Yen pro Quadratmeter Grund-/Stellfläche und 0,25 % des Gesamtbetrags an Mitarbeitergehältern.

Darüber hinaus gibt es eine Eintragungs- und Lizenzgebühr, die anfällt, wenn Grundbesitz/Firmen eingetragen und Geschäftslizenzen vergeben werden; zudem gibt es eine Stempelsteuer, die als Steuer auf Vertragsdokumente zu zahlen ist. Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer (s. 3.7.7) sowie andere Sondersteuern sollten ebenfalls nicht vergessen werden.

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