KAPITEL 3 Steuern in Japan

3.10 Abwicklung von Körperschaftssteuer, lokalen Steuern und Verbrauchssteuer in Abhängigkeit von der Kapitalhöhe

Im Folgenden sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die in Abhängigkeit vom Umfang des eingezählten Kapitals, der Kapitalhöhe usw. in den Besteuerungssystemen unterschiedlich gehandhabt werden.

3.10.1 Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer

Tabelle 3-11 zeigt die wichtigsten Punkte, die in Abhängigkeit vom Umfang des eingezählten Kapitals, der Kapitalhöhe usw. in den Besteuerungssystemen von Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogener Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer unterschiedlich gehandhabt werden. Um für einzelne Sondermaßnahmen in Betracht zu kommen, müssen verschiedene Anforderungen erfüllt sein, wie z. B. die (aufeinanderfolgende) Abgabe eines blauen Steuererklärungsformulars. Die Details der Anforderungen sollten individuell mit einem Steuerexperten geklärt werden.

(Tabelle 3-11) Abwicklung von Körperschaftssteuer und lokalen Steuern in Abhängigkeit von der Kapitalhöhe
Punkte Anforderungen bezüglich des eingezahlten Kapitals Bemerkungen (Sondermaßnahmen)
Reduzierter Körperschaftssteuersatz 100 Mio. Yen oder weniger1) Anwendbar auf den reduzierten Steuersatz von 15 % (19 %, wenn es nicht unter den Kapitalbedarf *1 fällt und *5 entspricht) auf den Teil der jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte von 8 Millionen Yen oder weniger (s. 3.3.2)
Pro-Kopf-Abgaben auf ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer Abhängig von der Kapitalhöhe usw.2, 3) Besteuerung in Abhängigkeit von der Kapitalhöhe usw., der Zahl der Beschäftigten an einem Geschäftssitz usw., oder einer Kombination von diesen (s. Tabelle 3-3 in 3.3.2)
Unternehmenssteuer auf Pro-forma-Basis 100 Mio. Yen oder weniger Befreiung (Ab Steuerjahren, die am oder nach dem 1. April 2025 beginnen, werden jedoch bestimmte Körperschaften einer Pro-forma-Besteuerung unterliegen, auch wenn ihr Kapital 100 Millionen Yen oder weniger beträgt, s. 3.3.3)
Sondersteuersatz für bestimmte Familiengesellschaften 100 Mio. Yen oder weniger1) Steuerbefreiung auf zurückbehaltene Gewinne (s. 3.3.7)
Verlustvortrag 100 Mio. Yen oder weniger1) Nicht anwendbar auf die Rückstellung des maximalen Verlustumfangs, der von den Einkünften absetzbar ist4) (s. 3.3.8)
Erstattung für Verlustrücktrag 100 Mio. Yen oder weniger1) Möglichkeit einer Rückerstattung der gezahlten Steuer durch Verrechnung der Verluste im laufenden Geschäftsjahr gegen die Einkünfte im vergangenen Geschäftsjahr (s. 3.3.8)
Großunternehmen sind zu einer elektronischen Einreichung verpflichtet Über 100 Mio. Yen Ab dem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. April 2020 beginnt, müssen die endgültige Steuererklärung, die Zwischenerklärung, die geänderte Steuererklärung und deren Anlagen elektronisch über e-tax eingereicht werden (s. 3.3.10).
  1. 1)

    Die folgenden Unternehmen kommen für die Sondermaßnahmen in der Spalte “Bemerkungen” nicht in Frage, auch wenn ihr eingezahltes Kapital 100 Millionen Yen oder weniger beträgt.

    • Ein Unternehmen, das vollständig von einer großen Gesellschaft beherrscht wird (eine Gesellschaft, deren eingezahltes Kapital oder Investitionen 500 Millionen Yen übersteigen, eine Gesellschaft auf Gegenseitigkeit nach dem Versicherungsgesetz [Insurance Business Law] oder bestimmte andere Unternehmen)
    • Ein inländisches Unternehmen, das vollständig von großen Gesellschaften beherrscht wird und eine der großen Gesellschaften alle Aktien oder eine Beteiligung an dem inländischen Unternehmen besitzt.
  2. 2)

    Der Gesamtumfang der Zu- oder Abnahme von Kapital usw. im Ergebnis von Erhöhungen des freien Kapitals oder von Defizitverfügungen, die ab einem bestimmten Jahr in der Vergangenheit getätigt worden sind; wird addiert oder von dem im Körperschaftssteuergesetz vorgeschriebenen Kapital usw. oder einer bestimmten anderen Kapitalmenge subtrahiert.

  3. 3)

    Der Umfang des Kapitals usw. ist die Summe des eingezahlten Kapitals und der Kapitalreserve oder des Umfangs der Investitionen, wenn der Umfang des Kapitals usw. am Ende eines Geschäftsjahres kleiner ist als der Umfang des Kapitals und die Kapitalreserve oder der Umfang der Investitionen.

  4. 4)

    Nicht börsennotierte Gesellschaften und in Rekonstruktion befindliche Gesellschaften haben jedoch unabhängig vom eingezahlten Kapital für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf einen Abzugssatz von 100 %.

  5. 5)

    Unternehmen, deren durchschnittliches Einkommen für jedes Geschäftsjahr, das innerhalb von drei Jahren vor Beginn des laufenden Geschäftsjahres endet, 1,5 Milliarden Yen überschreitet (in Fällen, in denen das Unternehmen ein steuerbefreites Unternehmen ist).

  6. 6)

    Zusätzlich zu den hier genannten gibt es in Abhängigkeit von der Höhe des Kapitals weitere Sondermaßnahmen bei der Behandlung von Wertberichtigungsabzügen auf uneinbringliche Forderungen, spezielle Regelungen für Steuern auf Bewirtungskosten, verschiedene Sonderabschreibungen und Steuerabzüge.

3.10.2 Verbrauchssteuer

Tabelle 3-12 zeigt die wichtigsten Punkte, die in Abhängigkeit von der Kapitalhöhe im Besteuerungssystemen der Verbrauchssteuer unterschiedlich gehandhabt werden. Es sollte mit Steuerexperten individuell geklärt werden, ob die Bedingungen für eine Befreiung von der Verbrauchssteuer erfüllt sind oder nicht.

(Tabelle 3-12) Abwicklung der Verbrauchssteuer in Abhängigkeit von der Kapitalhöhe
Punkte Anforderungen bezüglich des eingezahlten Kapitals Bemerkungen (Sondermaßnahmen)
Steuerbefreiung für Unternehmen Weniger als 10 Mio. Yen Steuerbefreiung, wenn ein Unternehmen ohne Basiszeitraum, wie z. B. ein neu gegründetes Unternehmen, bestimmte Bedingungen erfüllt (s. 3.6.1)
Großunternehmen sind zu einer elektronischen Einreichung verpflichtet Über 100 Mio. Yen Ab dem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. April 2020 beginnt, müssen die endgültige Steuererklärung, die Zwischenerklärung, die geänderte Steuererklärung und deren Anlagen elektronisch über e-tax eingereicht werden (s. 3.3.10).

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