KAPITEL 3 Steuern in Japan

3.7 Überblick über das System der individuellen Einkommensteuer

Alle Personen werden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, entweder als Steuerinländer oder Steuerausländer eingestuft. Die personenbezogene Einkommensteuer wird auf das Einkommen einer Person in einem Kalenderjahr erhoben.

3.7.1 Konzept des Wohnsitzes und des steuerpflichtigen Einkommens

  1. 1.

    Steuerinländer

    Personen mit Domizil in Japan1) sowie solche, die für ein Jahr oder länger einen Wohnsitz in Japan2) haben, werden als Steuerinländer bezeichnet. Das weltweit erwirtschaftete Einkommen von Steuerinländern unterliegt, ungeachtet des Standorts der Einkommensquelle, der Einkommensteuer.

    1. 1)

      „Domizil“ bezieht sich in seiner obigen Bedeutung auf die Hauptbasis und das Zentrum des eigenen Lebens. „Wohnsitz“ bezieht sich auf einen Ort, an dem sich eine Person für eine bestimmte Zeit ständig aufhält, der aber nicht als Basis und Mittelpunkt ihres Lebens gilt.

    2. 2)

      Nichtständige Steuerinländer, die nicht vorhaben, auf Dauer in Japan zu bleiben und für fünf Jahre oder weniger über ein Domizil oder einen Wohnsitz in Japan verfügen, gelten als nichtständige Steuerinländer. Die Höhe der für nichtständige Steuerinländer zu erhebenden Steuer entspricht der von Steuerinländern, wobei die Steuer in Japan jedoch nicht auf Grundlage des außerhalb von Japan erwirtschafteten Einkommens veranlagt wird, solange dieses Einkommen nicht innerhalb von Japan gezahlt oder nicht nach Japan überwiesen wird. Das auf Grundlage der Arbeit in Japan gezahlte Gehalt ist jedoch auf das innerhalb Japans erwirtschaftete Einkommen anrechenbar, auch wenn es außerhalb ausgezahlt wird, und die Veranlagung der Einkommenssteuer erfolgt auf die Summe des innerhalb und außerhalb Japans gezahlten Gehalts.

  2. 2.

    Steuerausländer

    Personen, die nicht die nötigen Voraussetzungen eines Steuerinländers besitzen, werden als Steuerausländer bezeichnet. Die japanische Einkommensteuer für Steuerausländer bemisst sich nach dem in Japan erhaltenen Einkommen. Wie in 3.4.4 oben beschrieben, wird die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens für den Steuerabzug von Steuerausländern durch die für im Inland erwirtschaftete Erlöse geltenden Bestimmungen abgedeckt, so dass eine Besteuerung von Steuerausländern, außer in Sonderfällen, häufig nur durch einen Steuerabzug an der Quelle verrechnet wird.

(Tabelle 3-6) Umfang des persönlichen steuerpflichtigen Einkommens
Einkommens-kategorie / Art des Wohnsitzes Nicht im Ausland erwirtschaftetes Einkommen Im Ausland erwirtschaftetes Einkommen
In Japan gezahlt Außerhalb Japans gezahlt In Japan gezahlt Außerhalb Japans gezahlt
Nach Japan überwiesen Sonstiges
Steuer-inländer
Ständige Steuerinländer
Steuerpflichtig Steuerpflichtig Steuerpflichtig Steuerpflichtig Steuerpflichtig
Steuer-inländer
Nichtständige
Steuerpflichtig Steuerpflichtig Steuerpflichtig Steuerpflichtig Steuerfrei
Steuerinländer Steuerpflichtig Steuerpflichtig Steuerfrei Steuerfrei Steuerfrei

3.7.2 Selbstveranlagte Einkommensteuer

  1. 1.

    Selbstveranlagte Einkommensteuer für Steuerinländer

    Das Einkommen berechnet sich nach einem festgelegten Verfahren für jede einzelne der verschiedenen Steuerklassen. Für die Steuern werden die verschiedenen Abzüge von der Gesamtsumme der Einkünfte subtrahiert und die Differenz, die der Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte darstellt, dann mit dem progressiven Steuersatz multipliziert. Von der berechneten Steuer werden alle Einkommensteuerabzüge abgezogen, die zuvor auf die Einkünfte erhoben wurden.

  2. 2.

    Selbstveranlagte Einkommensteuer für Steuerausländer

    Steuerausländer werden anhand ihrer Umstände als Steuerausländer mit einer dauerhaften Einrichtung (permanent establishment; PE) wie folgt klassifiziert: (a) Steuerausländer mit einem Büro usw. in Japan, (b) Steuerausländer, die für ein Jahr oder länger fortlaufend für Konstruktions- oder Montagearbeiten oder durch einen designierten Agenten in Japan geschäftlich tätig sind, oder (c) sonstige Steuerausländer sowie Steuerausländer ohne dauerhafte Einrichtung (PE). Wird eine PE in einem Steuerabkommen anders definiert, so ist die Definition im Steuerabkommen maßgebend .

    Steuerpflichtige Einkünfte werden entsprechend der Höhe der festgelegten Steuerklasse berechnet. Im Verfahren der Besteuerung von Steuerausländern wird die Einkommensteuer erhoben, indem die Einkünfte in Abhängigkeit von der Existenz einer dauerhaften Einrichtung (permanent establishment) in Einkünfte aus einer solchen Einrichtung und in andere inländische Einkünfte unterteilt werden. Der Betrag der selbstveranlagten Einkommensteuer, der von Steuerausländern erhoben wird, berechnet sich auf dieselbe Weise wie für Steuerinländer (vorbehaltlich unterschiedlicher Behandlung, wie z. B. bei den Grenzbeträgen für anwendbare Einkommensabzüge und den ausländischen Steuerabzügen). Steuerausländer, die Einkünfte aus einem Gehalt beziehen, das für in Japan erbrachte Dienstleistungen gezahlt wird, und die in Japan ein Gehalt beziehen, das nicht automatisch der Quellensteuer unterliegt, haben eine Steuererklärung abzugeben und 20,42 % Steuern auf das Bruttogehalt zu zahlen.

  3. 3.

    Nachfolgend sind die Steuersätze für selbstveranlagte Einkommensteuer als Gesamtsteuer auf Individualeinkommen angeführt.

(Tabelle 3-7) Individuelle Einkommensteuersätze
Einkommensteuerklassen (Yen) Steuersätze
--- oder unter 1.950.000 5%
Über 1.950.000 oder unter 3.300.000 10%
Über 3.300.000 oder unter 6.950.000 20%
Über 6.950.000 oder unter 9.000.000 23%
Über 9.000.000 oder unter 18.000.000 33%
Über 18.000.000 oder unter 40.000.000 40%
Über 40.000.000 --- 45%
  1. 4.

    Die Einkommenssteuer auf Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit wird auf Grundlage des Betrags errechnet, den man durch Anrechnung der folgenden Abzüge vom Einkommen erhält

(Tabelle 3-8) Abzüge vom Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (angewandt auf die Geschäftsjahre 2020 und danach)
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit Abzüge vom Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
und bis 1.625.000 yen 550.000 yen
Über 1.625.000 yen und bis 1.800.000 yen (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) x 40% - 100.000 yen
Über 1.800.000 yen und bis 3.600.000 yen (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) x 30% + 80.000 yen
Über 3.600.000 yen und bis 6.600.000 yen (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) x 20% + 440.000 yen
Über 6.600.000 yen und bis 8.500.000 yen (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) x 10% + 1.100.000 yen
Über 8.500.000 yen 1.950.000 yen

3.7.3 Einkommensteuerabzug

Der Einkommensteuerabzug für Steuerinländer und -ausländer gestaltet sich wie unter 3.4.2 und 3.4.4 dargelegt.

3.7.4 Einreichung und Bezahlung

Steuerinländer müssen eine Einkommensteuererklärung für die in jedem Jahr erzielten Einkünfte nur dann abgeben, wenn nicht die Steuerbegleichung durch einen Steuerabzug an der Quelle erfolgte. Die geschuldeten Steuern müssen zwischen dem 16. Februar und dem 15. März des Folgejahres beglichen werden. Personen, deren Gesamteinkünfte die Steuerfreibetragsgrenze nicht übersteigen, und Personen, die nur von einem Zahler ein quellensteuerpflichtiges Gehalt beziehen (Jahresausgleich), das in dem betreffenden Jahr nicht über 20 Millionen Yen hinausgeht, müssen – sofern sie keine anderen Einkünfte über 200.000 Yen haben – in der Regel keine Steuererklärung abgeben.

Für Steuerausländer gelten hinsichtlich Steuererklärung und Steuerentrichtung in der Regel die gleichen Vorschriften wie für Steuerinländer. Allerdings müssen Steuerausländer, die Japan verlassen, ohne dem Direktor des Steueramtes die Bestimmung eines Steuerbevollmächtigten zu melden, vor der Ausreise eine Einkommensteuererklärung abgeben und die geschuldete Steuer entrichten.

3.7.5 Einkommensteuerzuschlag für den Wiederaufbau

Vom 01. Januar 2013 bis 31. Dezember 2037 unterliegen Einzelpersonen und Körperschaften einem 2,1 %igen Zuschlag für den Wiederaufbau auf den Betrag ihrer Einkommensteuer. Bei Quellensteuerabzug wird der 2,1 %ige Einkommensteuerzuschlag für den Wiederaufbau auch auf die Höhe der Quellensteuer erhoben und zusammen mit der Einkommensteuer vereinnahmt. Zum Beispiel beträgt der Steuersatz für den an eine ausländische Gesellschaft gezahlten Zinsabschlag 20 %, zu dem der Einkommensteuerzuschlag für den Wiederaufbau hinzukommt (20 % x 2.1 %), so dass sich eine Gesamtquellensteuer von 20,42 % ergibt.

Zu beachten ist, dass der Einkommensteuerzuschlag für den Wiederaufbau nicht auferlegt wird, wo der Abschlagssteuersatz nach innerstaatlichem Recht durch ein Steuerabkommen reduziert oder abgeschafft ist.

3.7.6 Einwohnersteuer für Einzelpersonen, Unternehmenssteuer für Einzelunternehmen

Der Begriff „Einwohnersteuer für Einzelpersonen” bezeichnet umfassend die von Präfekturen, Städten, Orten und Dörfern auf Individualeinkommen erhobenen Abgaben. Personen, die ab dem 1. Januar jeden Jahres ein Domizil in Japan haben, sind zur Zahlung dieser Abgaben verpflichtet. Die Einwohnersteuer für Einzelpersonen besteht u. a. aus einer einkommensgestaffelten Komponente und einer pauschalen Komponente (fixer Betrag). Die einkommensgestaffelte Komponente wird auf Einkünfte des vorausgegangenen Jahres veranlagt. In besonderen Fällen werden die steuerpflichtigen Einkünfte für diese Abgaben gemäß der Vorschriften zur Berechnung des Einkommens zu Zwecken der Einkommensteuer berechnet. Einwohnersteuererklärungen sind bis zum 15. März abzugeben. Personen, die selbstveranlagte Einkommensteuererklärungen abgeben, brauchen allerdings keine Einwohnersteuer für Einzelpersonen anzumelden. Nachfolgend sind die Regelsätze der Einwohnersteuer für Einzelpersonen (einkommensgestaffelte Komponente) angeführt.

(Tabelle 3-9) Regelsätze der Einwohnersteuer für Einzelpersonen (einkommensgestaffelte Komponente)
Präfektursteuersatz Einheitlich 4%
Gemeindesteuersatz Einheitlich 6%
  1. Anm.:

    Der Regelsteuersatz der pauschalen Komponente beträgt bei der Präfektursteuer 1.000 Yen und bei der Gemeindesteuer 3.000 Yen. Für die 10 Jahre von 2014 bis 2023 betragen diese Sätze jedoch 1.500 Yen bzw. 3.500 Yen. Je nach zuständiger Lokalverwaltung können die Steuersätze vom Standardsteuersatz abweichen.

Einzelpersonen, die bestimmten geschäftlichen Tätigkeiten mit Spezialisierung auf örtliche Steuergesetze nachgehen, haben Unternehmenssteuern zu zahlen. Steuerpflichtige Erlöse zu Zwecken der Unternehmenssteuer werden, außer wenn besondere Klauseln zur Anwendung kommen, generell gemäß der Vorschriften zur Berechnung des Einkommens zu Zwecken der Einkommensteuer berechnet. Steuererklärungen sind bis zum 15. März abzugeben, und die Steuern sind im August und November gemäß der von der Präfekturverwaltung herausgegebenen Steuerhinweise zu zahlen. Die Steuersätze für Einzelunternehmen liegen, je nach Art der geschäftlichen Tätigkeit, zwischen 3 und 5 %.

3.7.7 Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

  1. (1)

    Steuerzahler und Umfang des steuerpflichtigen Eigentums

(Tabelle 3-10) Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie Umfang des steuerpflichtigen Eigentums
a. Adresse in Japan (Erbe oder Vermächtnisnehmer/Beschenkter)
Erblasser/Schenkender Erbe oder Vermächtnisnehmer
/Beschenkter
Adresse in Japan Zeitweiliger Einwohner 1)
Adresse in Japan In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig
Adresse in Japan
Zeitweiliger Einwohner 1)
In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig Nur inländisches Eigentum steuerpflichtig
Keine Adresse in Japan
Adresse in Japan in den vorhergehenden 10 Jahren
In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig 3)
Keine Adresse in Japan
Bestimmte ausländische Staatsangehörige 2)
In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig Nur inländisches Eigentum steuerpflichtig
Keine Adresse in Japan
seit mehr als 10 Jahren
In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig Nur inländisches Eigentum steuerpflichtig
b. Keine Adresse in Japan (Erbe oder Vermächtnisnehmer/Beschenkter)
Erblasser/Schenkender Erbe oder Vermächtnisnehmer
/Beschenkter
Japanische Staatsangehörigkeit
Adresse in Japan in den vorhergehenden 10 Jahren
Japanische Staatsangehörigkeit
Keine Adresse in Japan in den vorhergehenden 10 Jahren oder mehr
Keine japanische Staatsangehörig-keit
Adresse in Japan In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig
Adresse in Japan
Zeitweiliger Einwohner 1)
In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig Nur inländisches Eigentum steuerpflichtig Nur inländisches Eigentum steuerpflichtig
Keine Adresse in Japan
Adresse in Japan in den vorhergehenden 10 Jahren
In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig 3)
Keine Adresse in Japan
Bestimmte ausländische Staatsangehörige 2)
In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig Nur inländisches Eigentum steuerpflichtig Nur inländisches Eigentum steuerpflichtig
Keine Adresse in Japan
seit mehr als 10 Jahren
In- und ausländisches Eigentum steuerpflichtig Nur inländisches Eigentum steuerpflichtig Nur inländisches Eigentum steuerpflichtig
  1. Anm.:

    Schattierte Bereiche bedeuten, dass sowohl inländisches als auch ausländisches Eigentum steuerpflichtig ist, weiße Bereiche nur inländisches Eigentum.

  2. 1)

    Gelten nach Tabelle I des „Immigration Control and Refugee Recognition Act“ als Aufenthaltsberechtigte und haben in den letzten 15 Jahren seit weniger als 10 Jahren eine Adresse in Japan.

  3. 2)

    Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Aufenthaltsstatus und eine Adresse in Japan haben. Die Dauer des Wohnsitzes ist nicht relevant.

Wenn Expatriates während des Aufenthalts in Japan Eigentum durch Erbschaft/Schenkung erhielten

Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Erbschaft/Schenkung eine Adresse in Japan hat und Eigentum erhielt, ist sie ein Einkommens- und Schenkungssteuerzahler. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Person, welche das Eigentum erhielt, und der Adresse der Person, von der das Eigentum stammt, ist in diesem Fall das gesamte erlangte Eigentum steuerpflichtig. Mit anderen Worten, nicht nur in Japan befindliches Eigentum sondern auch solches außerhalb des Landes unterliegt der Erbschafts-/Schenkungssteuer. Handelt es sich bei einem Expatriate jedoch um einen nicht ständigen Einwohner (mit Aufenthaltsstatus und einer Adresse in Japan für einen Gesamtzeitraum von 10 Jahren oder weniger innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Erbfall), der Eigentum außerhalb Japans durch Erbschaft usw. von seiner im Heimatland lebenden Familie erhalten hat oder der Eigentum von einem ausländischen Erblasser oder Schenker (mit Aufenthaltsstatus und einer Adresse in Japan) erhalten hat, ist nur inländisches Eigentum steuerpflichtig.

  1. 2.

    Wenn Expatriates während des Aufenthalts in Japan verstarben oder ein Geschenk machten

    Wenn ein ausländischer Steuerinländer durch Erbschaft usw. Eigentum von einem Expatriat in Japan erlangte und dessen Adresse zur Zeit der Eigentumsgabe in Japan war, unterliegt das gesamte erlangte Eigentum der Erbschafts-/Schenkungssteuer, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Eigentumsempfängers. Mit anderen Worten, ist es zu beachten, dass nicht nur in Japan befindliches Eigentum, sondern auch solches außerhalb des Landes der Erbschafts-/Schenkungssteuer unterliegt. Handelt es sich bei dem Expatriate jedoch um einen vorübergehend Ansässigen (der einen Aufenthaltsstatus und eine Adresse in Japan hatte) und lebt die Person, die das Eigentum erhält, außerhalb Japans und besitzt keine japanische Staatsangehörigkeit (oder besitzt diese zwar, hat aber seit mindestens 10 Jahren keine Adresse in Japan), ist nur das inländische Eigentum steuerpflichtig. Lebt die Person, die das Eigentum erhaltenhat, in Japan, hat aber keinen ständigen Wohnsitz (sie hat einen Aufenthaltsstatus und hatte innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Erbfall für einen Gesamtzeitraum von 10 Jahren oder weniger eine Adresse in Japan), ist nur das inländische Eigentum steuerpflichtig.

    Nach Abschluss ihrer Geschäfte in Japan heimgekehrte Expatriates

    Wenn weder die Person, welche das Eigentum erhielt, noch die, von der das Eigentum stammt, eine Adresse in Japan haben, unterliegt nur das in Japan befindliche Eigentum der Erbschafts-/Schenkungssteuer. Außerhalb Japans befindliches Eigentum liegt also nicht im Anwendungsbereich der Erbschafts-/Schenkungssteuer. Wenn allerdings der Erblasser bzw. Schenker oder der Empfänger, der das Eigentum erhielt, die japanische Staatsangehörigkeit besaß und innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall/der Schenkung eine Adresse in Japan hatte, unterliegt nicht nur in Japan befindliches Eigentum, sondern auch solches außerhalb des Landes der Erbschafts-/Schenkungssteuer. Um die Akzeptanz und längere Aufenthalte hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte weiter zu fördern, entfallen Erbschafts- und Schenkungssteuern für die Vermögenswerte außerhalb Japans, wenn der ausländische Staatsangehörige nach seiner Ausreise aus Japan am 1. April 2018 oder später Vermögenswerte gibt oder erhält. Wenn er jedoch innerhalb von zwei Jahren nach seiner Ausreise aus Japan wieder eine Adresse in Japan besitzt, sind die Immobilien steuerpflichtig. (Vgl. oben, Fußnote 3) a)).

  2. 3.

    Steuersätze von Erbschafts- und Schenkungssteuern

    Die Sätze der Erbschafts- und der Schenkungssteuer liegen jeweils zwischen 10 und 55 %, wobei es einen Unterschied in den Bemessungsgrundlagen für jede Steuer gibt.

  3. 4.

    Ausländische Steuergutschriften

    Wenn jemand durch Erbschaft oder Schenkung Eigentum erlangt hat, das sich außerhalb Japans befindet und entsprechend der Erbschafts-/Schenkungssteuer des Landes, in dem sich das Eigentum befindet, einer Steuer unterliegt (für die Schenkungssteuer, einschließlich der Fälle, in denen die Steuer auf die Person erhoben wird, die die Immobilie geschenkt hat), wird ein bestimmter Teil der dort auferlegten Steuer nach den Bestimmungen für ausländische Steuergutschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf die Erbschafts-/Schenkungssteuer in Japan angerechnet. (Vgl. oben, Fußnote 3) a)).

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