KAPITEL 3 Steuern in Japan

3.6 Überblick über die Verbrauchssteuer

Die folgenden inländischen und Einfuhrgeschäfte, außer bestimmten steuerbefreiten Geschäften, unterliegen der Verbrauchssteuer. Grundsätzlich liegt der Verbrauchssteuersatz bei 10 % (einschließlich eines örtlichen Verbrauchssteuersatzes von 2,2 %). Der ermäßigte Steuersatz von 8 % (einschließlich des örtlichen Verbrauchssteuersatzes von 1,76 %) gilt für den Verkauf von Speisen und Getränken, ausgenommen alkoholische Getränke und Restaurantbesuche, sowie den Verkauf von Zeitungen, die öfter als zweimal wöchentlich erscheinen (auf Abonnementbasis).

  1. a)

    Inländische Geschäfte: die Übertragung oder das Vermieten/Verleasen von Vermögenswerten oder die Erbringung von Dienstleistungen in Japan durch ein Unternehmen gegen Entgelt

  2. b)

    Einfuhrgeschäfte: aus dem Zollverschluss übernommenes ausländisches Frachtgut

Kapital- und Finanzgeschäfte sowie bestimmte Vorgänge im Medizin-, Sozial- und Bildungswesen sind steuerfrei. Ausfuhrgeschäfte und ausfuhrähnliche Geschäfte wie internationale Kommunikation und Transporte sind von der Verbrauchssteuer befreit.

3.6.1 Steuerbefreiung für Unternehmen

Unternehmen, deren steuerpflichtige Umsätze1) sich auf 10 Millionen Yen oder weniger für den Basiszeitraum2) belaufen, sind von der Abgabe einer Steuererklärung/der Steuerpflicht befreit („steuerbefreite Unternehmen“). Allerdings können sich steuerbefreite Unternehmen steuerpflichtig machen, indem sie dies im Voraus schriftlich anmelden.

Bestimmte Körperschaften und Unternehmen werden nicht von der Abgabe einer Steuererklärung/der Steuerpflicht befreit, wie z. B. ein neu gegründetes Unternehmen mit einem Kapital von mindestens 10 Millionen Yen, eine neu gegründete Gesellschaft, deren Kapital unter 10 Millionen Yen liegt, die aber von einer Gruppe von Unternehmen gegründet ist, deren steuerpflichtiger Umsatz sich auf mehr als 500 Millionen Yen beläuft, wobei die Gruppe einen Anteil von mehr als 50 % hält (in beiden Fällen nur für zwei Jahre nach der Gründung) und ein Unternehmen, dessen steuerpflichtiger Umsatz3) in der ersten Hälfte des letzten Jahres oder des vorangegangenen Geschäftsjahres mehr als 10 Millionen Yen beträgt.

  1. 1)

    Ist der Basiszeitraum eines Unternehmens nicht ein Jahr, so sind die steuerpflichtigen Umsätze während des Basiszeitraums der Betrag, der sich aus der in der vorgegebenen Weise erfolgten, anteilsmäßigen Zuordnung des Saldos während des unten erwähnten Basiszeitraums ergibt.

  2. 2)

    Basiszeitraum: Der Basiszeitraum ist die volle Rechnungsperiode, die zwei Jahre vor dem aktuellen Rechnungsjahr liegt. Ein Unternehmen hat möglicherweise nicht einen vollen Basiszeitraum, wenn es a) neu gegründet wurde oder b) seine Rechnungsperiode während der letzten zwei Jahre geändert hat. Der Basiszeitraum für solche Unternehmen ergibt sich aus der Kombination aller Rechnungsperioden, die während des einen Jahres von dem Tag vor zwei Jahren vor dem ersten Tag des laufenden Rechnungsjahres begonnen haben.

  3. 3)

    Die Höhe der geleisteten Gehaltszahlungen kann anstelle des steuerpflichtigen Umsatzes verwendet werden.

3.6.2 Abzug der Verbrauchssteuer

Die Verbrauchssteuer auf steuerpflichtige Einkäufe kann bei der Berechnung der zu zahlenden Verbrauchssteuer von der Verbrauchssteuer auf steuerpflichtige Umsätze abgezogen werden. Um die Verbrauchssteuer auf Einkäufe abzuziehen, müssen sowohl Kontenblätter als auch Rechnungen, die bestimmte Vorgänge beschreiben, wie folgt aufbewahrt werden.

  1. 1)

    Vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2023

    • Kontobücher, die die für die Klassifizierung der Steuerklassen erforderlichen Angaben enthalten
    • Rechnungen, die die Steuerklassen etc. beschreiben
  2. 2)

    Ab dem 1. Oktober 2023 (nach Inkrafttreten des sogenannten „Rechnungssystems“)

    • Kontobücher, die die für die Klassifizierung der Steuerklassen erforderlichen Angaben erhalten
    • Qualifizierte Rechnung etc. (Rechnung), die von einem Unternehmen ausgestellt wurde, welches qualifizierte Rechnungen erstellt.*

Ab dem 1. Oktober 2023 sind steuerpflichtige Einkäufe, die nicht von einem Unternehmen getätigt wurden, welches qualifizierte Rechnungen ausstellt, in der Regel nicht mehr zum Abzug der Verbrauchssteuer auf Einkäufe berechtigt. Es wurde jedoch eine Übergangszeit festgelegt, in der ein gewisser Prozentsatz des Betrags, der der Verbrauchssteuer auf Einkäufe entspricht, wie folgt abzugsfähig ist:

Vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2026: 80 % des Betrages, der der Verbrauchssteuer auf Einkäufe entspricht.
Vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2029: 50 % des Betrages, der der Verbrauchssteuer auf Einkäufe entspricht.

  1. Anm.:

    * „Unternehmen, das qualifizierte Rechnungen ausstellt“ bezieht sich auf Verbrauchssteuer zahlende Unternehmen, die sich beim Leiter der zuständigen Steuerbehörde als „business issuer of qualified invoice“ beworben haben und als solche eingetragen wurden.

3.6.3 Selbstveranlagung und Bezahlung

Unternehmen, die im Inlands- und/oder Importgeschäft tätig sind, haben die Verbrauchssteuer zu erklären und zu zahlen. (Wenn der Betrag der Verbrauchssteuer auf abzuziehende Einkäufe höher ist als der Betrag der Verbrauchssteuer auf steuerpflichtige Verkäufe, kann die Differenz durch Abgabe einer Steuererklärung erstattet werden.) Bei bestimmten grenzüberschreitenden E-Commerce-Lieferungen durch ausländische Firmen sind die japanischen Unternehmen, welche die Diensterbringungen empfangen, für die Erklärung und Zahlung verantwortlich (Reverse-Charge-System). Bei bestimmten grenzüberschreitenden E-Commerce-Lieferungen an Verbraucher sind die ausländischen Unternehmen, die die Dienste leisten, für die Erklärung und Zahlung verantwortlich. Die Abgabe- und Zahlungsfrist der Steuererklärung ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Besteuerungszeitraum (bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich der letzte Tag des Geschäftsjahres).* Bei bestimmten grenzüberschreitenden E-Commerce-Lieferungen durch ausländische Firmen sind die japanischen Unternehmen, welche die Diensterbringungen empfangen, für die Erklärung und Zahlung verantwortlich (Reverse-Charge-System).

  • Unternehmen, die einer Verlängerung der Einreichungsfrist für ihre Körperschaftssteuererklärungen unterliegen, sowie Steuerzeiträume, die Geschäftsjahre umfassen, die am oder nach dem 31. März 2021 enden, können durch Mitteilung um einen Monat verlängert werden.
  • „Bestimmte grenzüberschreitende E-Commerce-Lieferungen an Verbraucher“ sind definiert als Dienstleistungen, die nicht als elektronische B2B-Dienstleistungen eingestuft sind, einschließlich der Erbringung von „Leistungen, die in Anbetracht der Art der Dienstleistungen oder der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen normalerweise auf Unternehmen beschränkt sind“.
  1. *

    Unternehmen, die einer Verlängerung der Einreichungsfrist für ihre Körperschaftssteuererklärungen unterliegen, sowie Steuerzeiträume, die Geschäftsjahre umfassen, die am oder nach dem 31. März 2021 enden, können durch Mitteilung um einen Monat verlängert werden.
    Wie in 3.3.10 oben erwähnt, müssen Unternehmen (außer ausländische Unternehmen) mit einem Stammkapital oder Eigenkapital von mehr als 100 Millionen Yen ihre Zwischen- und Abschlussberichte über die Verbrauchssteuer ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. April 2020 beginnen, online einreichen.

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