KAPITEL 3 Steuern in Japan

3.4 Überblick über den Einkommensteuerabzug

Japanische Steuererklärungen basieren auf dem System der selbstveranlagten Einkommenssteuerzahlung, bei dem Einzelpersonen (Steuerzahler) ihr jährliches Einkommen und die Steuerhöhe berechnen und die Steuerklärungen selbst abgeben. Außerdem gibt es für spezielle Einkommen auch ein Steuerabzugssystem, bei dem Unternehmen (Gehaltszahler) die Einkommenssteuer am Zahltag einziehen und im Namen der Einzelperson (Einkommensempfänger) entrichten. Der Einkommensteuerabzug ist erforderlich, wenn Zahlungen für bestimmte steuerpflichtige Einkünfte an Einzelpersonen oder Unternehmen geleistet werden. Einkommen, die dem Einkommensteuerabzug unterliegen, bestimmen sich gemäß der Einkommensart und der steuerlichen Einstufung des Empfängers dieses Einkommens/dieser Erlöse.

3.4.1 Steuerabzug an der Quelle und Zahlungsweisen

Personen/Unternehmen, die Einkommen vorbehaltlich eines Steuerabzugs an der Quelle auszahlen, müssen der Steuerbehörde spätestens bis zum 10. des Folgemonats, in dem das Einkommen ausgezahlt wurde, den Steuerbetrag zahlen, der an der Quelle abgezogen wurde. Zahlt jedoch ein Zahler mit Sitz oder Geschäftsbüro in Japan Einkommen an eine nicht im Inland ansässige Person oder ein ausländisches Unternehmen in einem anderen Land, muss er dieses in der Steuererklärung angeben und die Quellensteuer bis zum Ultimo des Folgemonats zahlen, in dem das Einkommen ausgezahlt wurde. In Bezug auf die Quellensteuer auf die Gehälter von Steuerinländern und bestimmte Honorare wird kleinen Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten eine besondere Maßnahme zuteil, die ihnen eine vorgegebene Zahlung des Quellensteuerabzugs in zwei Sechsmonatsraten pro Jahr ermöglicht (bis 10. Juli und bis 20. Januar).

3.4.2 Quellensteuer bei Steuerinländern (Einzelpersonen)

Die folgenden oder andere vorgegebene Zahlungen unterliegen in Japan als Einkommen von Steuerinländern dem Steuerabzug an der Quelle:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Gehälter, Löhne, Prämien und ähnliche Vergütungen
  • Pensionszahlungen
  • bestimmte Vergütungen, Honorare usw. an gewisse Fachleute

3.4.3 Quellensteuer bei inländischen Firmen

Die folgenden oder andere vorgegebene Zahlungen unterliegen in Japan als Erlöse inländischer Unternehmen dem Steuerabzug an der Quelle:

  • Zinsen
  • Dividenden

3.4.4 Quellensteuer bei Steuerausländern und ausländischen Firmen

Auf Zahlungen, die in Japan wie in 3.2.1 (2)-(5) oben beschrieben (im Inland erwirtschaftete Erlöse) an eine nicht im Inland ansässige Person oder ein ausländisches Unternehmen vorgenommen wurden, oder Zahlungen, die im Ausland von Zahlern mit Wohnsitz oder Geschäftsstandort usw. in Japan vorgenommen wurden, erfolgt ein Einkommensteuerabzug. Von diesen Zahlungen sind solche bestimmter Einkommenskategorien an eine nicht im Inland ansässige Person oder ein ausländisches Unternehmen mit ständiger Betriebsstätte (DE) innerhalb Japans vom Steuerabzug ausgenommen, wenn eine Bescheinigung von der Steuerbehörde vorgelegt werden kann, die bestätigt, dass die Erlöse dieser Betriebsstätte zugerechnet und bei einer Selbstveranlagung zu steuerlichen Zwecken als geschäftliche Erlöse addiert werden.

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