KAPITEL 3 Steuern in Japan

3.9 Andere wichtige Unternehmensbesteuerungen in Bezug auf internationale Transaktionen

3.9.1 Ausländische Steuergutschriften und System des Ausschlusses von Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften

Um Doppelbesteuerungen des Einkommens international zu vermeiden, kann eine inländische Körperschaft ausländische Steuern auf ein bestimmtes Einkommen bis zur erlaubten Höhe anrechnen. Dieses System gewährt (1) die Anrechnung ausländischer Steuern, die von einer inländischen Körperschaft auf außerhalb Japans erwirtschaftete Einkünfte direkt entrichtet wurden (Anrechnung direkter Steuern); (2) die Anrechnung von Steuerbeträgen, die in einem Land nach den Bestimmungen eines Steuerabkommens mit diesem Land speziell reduziert oder erlassen wurden (fiktive Steueranrechnung); und (3) die Anrechnung ausländischer Steuern entsprechend der Erträge einer spezifizierten ausländischen Tochtergesellschaft oder einer ähnlichen Einheit, die mit den Erträgen einer inländischen Körperschaft im Rahmen von Maßnahmen gegen den Missbrauch sogenannter Steuerparadiese kombiniert wurden.

Es ist ein System der Nichtanrechnung von Dividendenerträgen ausländischer Tochtergesellschaften (Foreign Dividend Exclusion System) eingeführt worden, um internationale Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Es ermöglicht inländischen Körperschaften, bestimmte Dividendenerträge in Frage kommender ausländischer Tochtergesellschaften (d. h. Körperschaften, die Beteiligungsanforderungen und anderen Bedingungen genügen) von ihren zu versteuernden Einkünften auszuschließen.

3.9.2 Besteuerung von Transferpreisen

Um Körperschaften davon abzuhalten, Preise für Transaktionen mit dem Mutterunternehmen oder anderen Tochterfirmen im Ausland zum Zweck der Profittransferierung so festzulegen, dass sie sich von normalen Preisen (d. h. solchen zu marktüblichen Konditionen) unterscheiden, wird eine Transaktion behandelt, als ob sie zu Preisen zu marktüblichen Konditionen abgewickelt worden wäre und die Steuer entsprechend berechnet, wenn sich die aus der Transaktion stammenden Einkünfte vom Preis zu marktüblichen Konditionen unterscheiden. Nachdem ein Meldesystem eingeführt worden ist, das es den Steuerbehörden jedes Landes ermöglicht, sich ein Gesamtbild von den Geschäftsaktivitäten weltweit agierender Firmen zu verschaffen, müssen zu bestimmten multinationalen Unternehmensgruppen gehörende Gesellschaften einen vorgegebenen Bericht über das Geschäftsjahr ihres Mutterkonzerns vorlegen, beginnend am oder nach dem 1. April 2016.

3.9.3 Maßnahmen gegen den Missbrauch von Steuerparadiesen: Hinzurechnungsbesteuerung (Controlled Foreign Company, CFC)

Um einheimische Körperschaften daran zu hindern, Steuern durch Zurückbehalten von Einkünften über eine ausländische Tochterfirma in einem so genannten Steuerparadies zu hinterziehen, wird eine solche Körperschaft besteuert, indem man eine Größe in ihr steuerpflichtiges Einkommen einschließt, die ihrem Anteil an den Gewinnrücklagen dieser ausländischen Tochterfirma entspricht.

3.9.4 Besteuerung bei Unterkapitalisierung (Gesellschafterfremdfinanzierung)

Wenn die Kredite einer Körperschaft von einem ausländischen Mehrheitsaktionär das Dreifache ihres Eigenkapitals (oder ein alternatives vertretbares Verhältnis) übersteigen, können die dem übersteigenden Teil entsprechenden Darlehenszinsen nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden.

3.9.5 Die japanischen Zinsschrankenregelungen

Abzüge für Zinszahlungen usw. von Körperschaften an Mutterfirmen oder andere verbundene Unternehmen werden insofern nicht gestattet, als solche Zinsen 250 % des bereinigten zu versteuernden Einkommens übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die an verbundene Unternehmen gezahlten Zinsen usw. 20 Millionen Yen oder weniger betragen oder wenn der Gesamtbetrag der betreffenden Nettozinsen usw. aller inländischen Unternehmen mit Kapitalbeziehungen von mehr als 50 % insgesamt 20 % oder weniger des Gesamtbetrags des bereinigten Einkommens dieser inländischen Kapitalgesellschaften entspricht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der an verbundene Unternehmen gezahlte Zinsbetrag 10 Millionen Yen nicht übersteigt oder wenn die Zinszahlungen an verbundene Unternehmen nicht mehr als 50 % des Gesamtbetrages der Zinsaufwendungen dieser Körperschaft ausmachen.

Zu beachten ist, dass dort, wo die Zinszahlungen beiden Regeln unterliegen und die Vorschriften für die in 3.9.4 beschriebene Besteuerung bei Unterkapitalisierung Anwendung finden, die Regeln gelten, unter denen der nicht abzugsfähige Betrag größer ist.

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