KAPITEL 3 Steuern in Japan

3.3 Überblick über die Arten der Körperschaftssteuer (Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer, Unternehmenssteuer)

3.3.1 Gründung von Firmen/Zweigniederlassungen in Japan und Steuermeldung

Wird eine japanische Körperschaft oder Zweigniederlassung in Japan nach den japanischen Gesetzen gegründet, so ist der Steuerbehörde die Steuermeldung für die Neugründung innerhalb einer festgelegten Frist nach der Gründung vorzulegen. Im Fall einer Zweigniederlassung usw. gilt Folgendes:

Gründung von japanischen Zweigniederlassungen usw. von ausländischen Unternehmen und Steuermeldung

Wird eine Zweigniederlassung usw. in Japan gegründet (d. h. wo 3.3.4 [1], Tabelle 3-5, anwendbar ist), so ist der Steuerbehörde die Steuermeldung für die Neugründung innerhalb einer festgelegten Frist nach der Gründung vorzulegen. Eine Steuermeldung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein ausländisches Unternehmen Erlöse erwirtschaftet, die in Japan der Körperschaftssteuer unterliegen, ohne eine Zweigniederlassung gegründet zu haben (d. h. wo 3.3.4 [2], Tabelle 3-5, anwendbar ist).

3.3.2 Körperschaftssteuer und Steuersätze

Die in Japan erhobenen Steuern auf Erlöse, die durch Aktivitäten eines Unternehmens erwirtschaftet werden, sind: Körperschaftssteuer (landesweit geltende Steuer), ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer (örtlich geltende Steuer), Unternehmenssteuer (örtlich geltende Steuer) sowie eine Sondergewerbesteuer (eine landesweite Steuer, obwohl sie zusammen mit der Unternehmenssteuer bei den Kommunalverwaltungen eingereicht und bezahlt wird). Diese werden nachfolgend zusammen als „Körperschaftssteuern“ bezeichnet. Außer in Fällen, die eine Ausnahmebehandlung erfordern, wird die Höhe des Einkommens, das der ansässigkeitsbezogenen Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer unterliegt, gemäß der für die Körperschaftssteuer geltenden Bestimmungen festgesetzt und die steuerbaren Erlöse danach berechnet. Ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuern werden nicht nur auf Erlöse, sondern auch auf einer Pro-Kopf-Basis erhoben, wobei das Kapital des Unternehmens und die Anzahl seiner Beschäftigten als Grundlage der Steuerberechnung dienen. Unternehmen mit einem voll eingezahlten Kapital von mehr als 100 Millionen Yen unterliegen der Körperschaftssteuer/Unternehmenssteuer auf einer Pro-forma-Basis (vgl. 3.3.3). Die für jedes Geschäftsjahr berechneten Erlöse werden als steuerliche Grundlage für die Ermittlung dieser Körperschaftssteuern herangezogen, die auf die Erlöse eines Unternehmens zu erheben sind. Weitere Körperschaftssteuern sind solche aus Rückstellungen für Pensionszahlungen usw. (ausgesetzt für Geschäftsjahre ab 31. März 2026).

Nachfolgend sind die Steuersätze für Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer und Unternehmensertragsteuer (Steuerbelastung auf Unternehmenserlöse) sowie Pro-Kopf-Abgaben auf ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer für jedes Veranlagungsjahr angeführt. Die Sätze für örtliche Steuern können je nach Größe der Firma und der lokalen Verwaltung, in deren Zuständigkeit sie sich befindet, etwas variieren.

Die anwendbaren Steuersätze variieren entsprechend dem zeitlichen Verlauf.

(Tabelle 3-1) Effektive Steuersätze (auf Grundlage der Standardsteuersätze) (auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet)
Gruppen
Beginn des Geschäftsjahres
Kleine und mittlere Unternehmen1) Andere3) als kleine und mittlere Unternehmen1)
Steuerpflichtige Einkünfte
Bis 4 Millionen Yen Über 4 Millionen bis 8 Millionen Yen Über 8 Millionen Yen
1. April 2021 bis 31. März 2025 21,37 % 23,17 % 33,58 % 29,74 %
1. April 2025 (Referenzsatz)2)
25,84 %
(Referenzsatz)2)
27,55%
33,58% 29,74%
  1. 1)

    Kleine und mittlere Unternehmen, die alle unten genannten Bedingungen erfüllen.

    • Das eingezahlte Kapital beträgt 100 Millionen Yen oder weniger. Dies gilt nicht für hundertprozentige Tochtergesellschaften großer Unternehmen mit einem eingezahlten Kapital von 500 Millionen Yen oder mehr. Das gilt nicht für „ausgeschlossene Unternehmen“
    • Die Körperschaftssteuer beläuft sich auf 10 Millionen Yen oder weniger pro Jahr, und die steuerpflichtigen Einkünfte betragen 25 Millionen Yen oder weniger pro Jahr.
    • Büros oder Produktionsstätten befinden sich in bis zu zwei Präfekturen.
  2. 2)

    Es handelt sich hier um Referenzsteuersätze in der Annahme, dass die Sondermaßnahmen der reduzierten Steuersätze für kleine und mittlere Unternehmen am 31. März 2025 gestrichen werden. Die Referenzsteuersätze basieren auf den Steuersätzen, die am 16. Dezember 2022 angenommen wurden.

  3. 3)

    Andere als kleine und mittlere Unternehmen sind solche mit einem eingezahlten Kapital von mehr als 100 Millionen Yen sowie mit Büros oder Produktionsstätten in mindestens drei Präfekturen. Die effektiven Steuersätze werden für diese Unternehmen unter Verwendung der Standardsteuersätze berechnet.

(Tabelle 3-2) Steuerlast auf Unternehmenserlöse (auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet)
Geschäftsjahre beginnend zwischen 1. April 2021 und 31. März 2025
(Nur kleine und mittlere Unternehmen, welche die in 1) von Tabelle 3-1 angeführten Bedingungen erfüllen)
Gruppe steuerpflichtiger Einkünfte Bis 4 Millionen Yen Über 4 Millionen bis 8 Millionen Yen Über 8 Millionen Yen
Körperschaftssteuer 15,00% 15,00% 23,20%
Lokale Körperschaftssteuer 1,55% 1,55% 2,39%
Ansässigkeitsbezogene Steuern
1. der Präfektur
0,15% 0,15% 0,23%
Ansässigkeitsbezogene Steuern
2. der Gemeinde
0,90% 0,90% 1,39%
Unternehmenssteuer 3,50% 5,30% 7,00%
Sondergewerbesteuer (special corporate enterprise tax) 1,30% 1,96% 2,59%
Steuersatz insgesamt 22,40% 24,86% 36,80%
  1. Anm.:

    Die Sätze der körperschaftlichen Gemeindesteuer und der Gewerbesteuer sind am Beispiel Tokyos dargestellt. Sie gehen jedoch von den Bedingungen der kleinen und mittleren Unternehmen in *1 aus. Es gibt Fälle, in denen sie von den tatsächlichen Sätzen abweichen können, da die Zahlen auf zwei Dezimalstellen gerundet sind.

(Beispielrechnung für die Steuern bei einem steuerpflichtigen Einkünften von zehn Millionen Yen: Die Gesamthöhe der Steuern ist 2.626.400 Yen)
Gruppe steuerpflichtiger Einkünfte Bis 4 Millionen Yen Über 4 Millionen bis 8 Millionen Yen Über 8 Millionen Yen Gesamtbetrag
Körperschaftssteuer 4.000.000 yen x 15% =600.000 yen 4.000.000 yen x 15% =600.000 yen 2.000.000 yen x 23.2% =464.000 yen 1.664.000 yen
Lokale Körperschaftssteuer 4.000.000 yen x 1.55% =62.000 yen 4.000.000 yen x 1.55% =62.000 yen 2.000.000 yen x 2.39% =47.800 yen 171.800 yen
Ansässigkeitsbezogene Steuern
1. der Präfektur
4.000.000 yen x 0.15% =6.000 yen 4.000.000 yen x 0.15% =6.000 yen 2.000.000 yen x 0.23% =4.600 yen 16.600 yen
Ansässigkeitsbezogene Steuern
2. der Gemeinde
4.000.000 yen x 0.90% =36.000 yen 4.000.000 yen x 0.90% =36.000 yen 2.000.000 yen x 1.39% =27.800 yen 99.800 yen
Unternehmenssteuer 4.000.000 yen x 3.50% =140.000 yen 4.000.000 yen x 5.30% =212.000 yen 2.000.000 yen x 7.00% =140.000 yen 492.000 yen
Sondergewerbesteuer 4.000.000 yen x 1.30% =52.000 yen 4.000.000 yen x 1.96% =78.400 yen 2.000.000 yen x 2.59% =51.800 yen 182.200 yen
  1. Anm.:

    Die Steuersätze in der Beispielrechnung werden auf die zweite Dezimalstelle gerundet. Zusätzlich werden die endgültigen Steuerbeträge auf die nächsten hundert Yen abgerundet. Daher können die Beträge von der tatsächlichen Zahl abweichen.

(Tabelle 3-3) Pro-Kopf-Abgabe auf ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer
Kapitalhöhe (Yen) Anzahl der Beschäftigten Pro-Kopf-Abgabe (Yen)
Über 5.000.000.000 yen --- Über 50 3.800.000 yen
Über 5.000.000.000 yen --- oder unter 50 1.210.000 yen
Über 1.000.000.000 yen oder unter 5.000.000.000 yen Über 50 2.290.000 yen
Über 1.000.000.000 yen oder unter 5.000.000.000 yen oder unter 50 950.000 yen
Über 100.000.000 yen oder unter 1.000.000.000 yen Über 50 530.000 yen
Über 100.000.000 yen oder unter 1.000.000.000 yen oder unter 50 290.000 yen
Über 10.000.000 yen oder unter 100.000.000 yen Über 50 200.000 yen
Über 10.000.000 yen oder unter 100.000.000 yen oder unter 50 180.000 yen
--- oder unter 10.000.000 yen Über 50 140.000 yen
--- oder unter 10.000.000 yen oder unter 50 70.000 yen

3.3.3 Erhebung der körperschaftlichen Gewerbesteuer auf Pro-forma-Basis

Körperschaften, deren Stamm- oder Eigenkapital 100 Millionen Yen übersteigt, werden unter Heranziehung von Einkommen, Mehrwert und Kapital als Besteuerungsgrundlage auf Pro-forma-Basis besteuert. Die Standardsteuersätze auf Einkommen, Mehrwert und Kapital sind wie folgt:

(Tabelle 3-4) Steuersätze der körperschaftlichen Gewerbesteuer auf Pro-forma-Basis
Geschäftsjahr beginnend am 1. April 2020 oder später
Einstufung Beispiel: Hauptstadtpräfektur Tokyo Standardsteuersatz
Einkommen
Bis 4 Millionen Yen pro Jahr
0,495 % 0,4 %
Einkommen
Über 4 Millionen und bis 8 Millionen Yen pro Jahr
0,835 % 0,7 %
Einkommen
Über 8 Millionen Yen pro Jahr
1,18 % 1,0 %
Mehrwert 1,26 % 1,2 %
Kapital 0,525 % 0,5 %
Sondergewerbesteuer 260,00 % des mit dem Regelsteuersatz berechneten Betrags der Körperschaftssteuer
  1. Anm.:

    Je nach zuständiger Lokalverwaltung können die Steuersätze vom Standardsteuersatz abweichen.

3.3.4 Höhe der Erlöse, die der Körperschaftssteuer unterliegen

Die Erlöse von in Japan gegründeten Unternehmen sind in Japan zu versteuern, egal wo sie erwirtschaftet wurden. In anderen Ländern gegründete Unternehmen fallen in eine der folgenden Steuerklassen, und die jeweiligen, in 3.2.1 spezifizierten im Inland erwirtschafteten Erlöse unterliegen in Japan, je nach Steuerklasse, der Körperschaftssteuer, der lokalen Körperschaftssteuer, der ansässigkeitsbezogenen Körperschaftssteuer, der Unternehmenssteuer und der besonderen Körperschaftssteuer. (Anmerkung: Ausländische Unternehmen ohne dauerhafte Einrichtungen (DE) in (2) von Tabelle 3-5 unterliegen jedoch nicht der ansässigkeitsbezogenen Körperschaftssteuer, Unternehmenssteuer und besonderen Körperschaftssteuer).

(Tabelle 3-5) Überblick über die Körperschafts- und Einkommensbesteuerung ausländischer Unternehmen
Geschäftsjahr beginnend am 1. April 2016 oder danach
Klassifikation
Einkunftsarten (s. 3.2.1)
(1) Ausländische Unternehmen mit DE1) (2) Ausländische Unternehmen ohne DE
Den DE zurechenbare Erlöse Im Inland erwirtschaftete Erlöse, die nicht den DE zurechenbar sind
Erlöse aus Unternehmenstätigkeit Körperschaftssteuer
Management/Halten v. Vermögenswerten in Japan Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer
Übertragung von Immobilien und bestimmten Vermögenswerten in Japan2) Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer
Vergütungen für Entsendungen, z. B. von Ingenieuren2) Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer
Pacht aus Immobilien und vergleichbarem Eigentum in Japan2) Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer
Andere im Inland erwirtschafteten Erlöse Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer Körperschaftssteuer
Zinsen auf Sparguthaben und Einlagen2) Körperschaftssteuer Nur Steuerabzug an der Quelle Nur Steuerabzug an der Quelle
Dividenden usw.2) Körperschaftssteuer Nur Steuerabzug an der Quelle Nur Steuerabzug an der Quelle
Zinsen auf Darlehen2) Körperschaftssteuer Nur Steuerabzug an der Quelle Nur Steuerabzug an der Quelle
Nutzungsgebühren und andere Entgelte2) Körperschaftssteuer Nur Steuerabzug an der Quelle Nur Steuerabzug an der Quelle
  1. 1)

    auerhafte Einrichtungen (DE) sind Örtlichkeiten, Standorte, Agenten usw. der ausländischen Unternehmen, für die Folgendes zutrifft:

    • Ausländische Unternehmen mit einem bestimmten festen Geschäftssitz,*) wie z. B. einer Tochtergesellschaft, einer Nebenstelle, einer Handelsniederlassung, einem Büro oder einem Fertigungsbetrieb in Japan.
      * Folgende Örtlichkeiten fallen hingegen nicht in die Definition eines “bestimmten festen Geschäftssitzes“, sofern sie eine Vor- oder Nebenfunktion für die Führung der Geschäfte der ausländischen Kapitagesellschaft haben (s. 3.3.5):
      (a) Eine feste Örtlichkeit, die von einem ausländischen Unternehmen ausschließlich für den Erwerb seiner Vermögenswerte genutzt wird oder für das Sammeln von Informationen.
      (b) Eine feste Örtlichkeit, die von einem ausländischen Unternehmen ausschließlich für die Aufbewahrung, Ausstellung und Auslieferung seiner Vermögenswerte genutzt wird
    • Ein ausländisches Unternehmen, das über eine langfristige Baustelle usw. in Japan Geschäfte tätigt oder ein Agent für den Abschluss eines Vertrages usw. Ab dem Geschäftsjahr beginnend am 1. Januar 2019 werden bestimmte Aktivitäten, die ergänzende Funktionen einer zusammenhängenden Geschäftstätigkeit darstellen, die von einer eng verbunden Person oder Einrichtung geleistet wird, als DE betrachtet.
  2. 2)

    Auch bei Einreichung einer Körperschaftsteuererklärung ist ein Quellensteuerabzug erforderlich. Was die Übertragung von Vermögenswerten in Japan betrifft, so erfolgt nur bei der Übertragung von Grundstücken usw. ein Steuerabzug an der Quelle. Ausländische Kapitalgesellschaften, die eine DE besitzen, werden jedoch von der Quellensteuer befreit, wenn sie eine entsprechende Freistellungsbescheinigung für die auf die DE entfallenden Erträge erlangen.

3.3.5 Erlöse von Repräsentanzbüros usw.

Repräsentanzbüros usw., über die ein ausländisches Unternehmen geschäftlich in Japan auftritt, sollten keine der Körperschaftssteuer unterliegenden Erlöse durch das Aufbewahren oder Ausstellen von Gütern oder der Bereitstellung von Informationen und andere, die Geschäftsausübung unterstützende Aktivitäten erwirtschaften (s. 3.3.4). Ab dem Geschäftsjahr beginnend am 1. Januar 2019 werden bestimmte Aktivitäten, die vorläufige oder ergänzende Funktionen einer zusammenhängenden Geschäftstätigkeit darstellen, die von einer eng mit dem ausländischen Unternehmen verbunden Person oder Einrichtung geleistet wird, als DE betrachtet.

3.3.6 Berechnung der Erlöse, die der Körperschaftssteuer unterliegen, und Steuergutschriften

Die Höhe der Erlöse, die als Grundlage zur Berechnung der ertragsbezogenen Körperschaftssteuer dient, wird ermittelt, indem die erforderlichen Steueranpassungen für die berechneten Unternehmensgewinne unter Anwendung der allgemein als fair und zweckmäßig akzeptierten Buchführungsgrundsätze vorgenommen werden. Kosten und Aufwendungen, die bei der Erwirtschaftung der Gewinne angefallen sind, können zum Abzug gebracht werden, außer unter bestimmten Umständen (Beispiele hierfür folgen später).

Für ausländische Unternehmen gelten keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Standorte, an denen Kosten und Aufwendungen entstanden sind, die gegenüber den in Japan erwirtschafteten Erlösen zum Abzug gebracht werden können. Es sind jedoch detaillierte Aufstellungen der im Ausland entstandenen und gegen in Japan erwirtschaftete Erlöse zum Abzug gebrachten Kosten und Aufwendungen zu erstellen, wobei diese in der vorgeschriebenen Weise ordentlich zu verrechnen sind.

Beispiele von Posten, für die Einschränkungen bei abzugsfähigen Kosten und Aufwendungen bestehen:

  • Körperschaftssteuern und Zwangsgelder
  • Nicht abzugsfähige Spendenbeträge
  • Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten
  • Vorgenommene Rückstellungen
  • Beträge, die über den abschreibungsfähigen Grenzwert der abschreibungsfähigen Anlagegüter und transitorischen Passiva hinausgehen
  • Teilweise Abschreibung von Vermögenswerten
  • Vergütungen oder Altersversorgungen für Direktoren

Sondergutschrift auf die Körperschaftssteuer bei Gehaltserhöhungen etc.
(Steuergutschrift für kleine und mittlere Unternehmen bei Gehaltserhöhungen)
Kleine und mittlere Unternehmen, die in den Geschäftsjahren, die zwischen dem 1. April 2022 und dem 31. März 2024 beginnen, ihre Gehaltszahlungen erhöhen, können einen Teil der Erhöhung von der Körperschaftssteuer abziehen. Erhöht sich der Betrag der Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer um 1,5 % oder mehr gegenüber dem Vorjahr, sind 15 % von der Gehaltserhöhung für die betreffenden Arbeitnehmer von der Körperschaftssteuer abzugsfähig. Wenn sich der Betrag der Gehaltszahlungen um 2,5 % oder mehr erhöht, sind weitere 15 % der Erhöhung abzugsfähig. Außerdem können kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Ausgaben für Aus- und Weiterbildung im Vergleich zum Vorjahr um 10 % oder mehr erhöhen, weitere 10 % der Gehaltserhöhung als Gutschrift auf die Körperschaftssteuer geltend machen. Die Steuergutschrift wird auf 20 % des Körperschaftssteuerbetrags begrenzt.
Beispiele weiterer Steuergutschriften:
Nachfolgend einige Beispiele für Steuergutschriften. Eine Steuergutschrift kann auf den Körperschaftssteuerbetrag gewährt werden, der auf das steuerpflichtige Einkommen erhoben wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Steueranreize zur Investitionsförderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (Steuergutschriften für den Erwerb von Maschinen etc. von kleinen und mittelständischen Unternehmen*)
  • Steueranreize zur Förderung der Digitalisierung (Steuergutschrift für den Erwerb von Ausrüstung für die Anpassung der IT*)
  • Steueranreize zur Förderung von Investitionen in Klimaneutralität (Steuergutschrift für den Erwerb von Ausrüstung zur Steigerung der Effizienz des Produktionsprozesses*)
  1. *

    Anstelle einer Steuergutschrift kann eine Sonderabschreibung (zur Berechnung des Abschreibungsaufwands) gewählt werden.

3.3.7 Besteuerung von zurückbehaltenen Gewinnen von Familiengesellschaften

Eine japanische Körperschaft, bei der es sich um eine Familiengesellschaft handelt, ist der Besteuerung von zurückbehaltenen Gewinnen unterworfen und muss Körperschaftssteuer auf reguläres Einkommen zahlen. Die Besteuerung von zurückbehaltenen Gewinnen wird berechnet, indem man den steuerpflichtigen Teil dieser Gewinne (ergibt sich nach der Subtraktion des in jedem Geschäftsjahr steuerlich absetzbaren Teils) mit einem Sondersteuersatz multipliziert. Dieser Sondersteuersatz variiert entsprechend dem zu versteuerndem Gewinn. Wenn der zu versteuernde Jahresgewinn 30 Millionen Yen nicht übersteigt, wird ein Satz von 10 % zugrunde gelegt. Liegt der zu versteuernde Gewinn jedoch höher, werden auf den Teil von 30 bis 100 Millionen Yen 15 % angesetzt, und alles über 100 Millionen Yen wird mit einem Satz von 20 % besteuert.

3.3.8 Behandlung von Verlusten

Nettoverluste unter Einkommen in jedem Geschäftsjahr werden für die folgenden neun Jahre vorgetragen (oder zehn Jahre im Fall von Verlusten, die in den am 1. April 2018 oder später beginnenden Geschäftsjahren anfallen). Das ist aber nur dann möglich, wenn ein blaues Steuererklärungsformular für das Geschäftsjahr eingereicht wird, in dem der Verlust eintrat, und dann in jedem folgenden Jahr eine endgültige Erklärung. Zu beachten ist, dass bei einer Körperschaft, die ein eingezahltes Kapital von mehr als 100 Millionen Yen aufweist oder die eine 100 %ige Tochtergesellschaft einer großen Körperschaft mit einem eingezahlten Kapital von mindestens 500 Millionen Yen ist (einschließlich ausländische Unternehmen), die Höhe des von den Erlösen abzugsfähigen Verlusts nicht höher als 50 % des Einkommens sein kann. Bestimmte Körperschaften, wie vorgegebene kleine und mittlere Unternehmen, die ein blaues Formular ausfüllen, können einen Verlust ein Jahr rückwirkend bis zu dem Tag geltend machen, an dem das Geschäftsjahr begann, in dem der Verlust auftrat. Sie können dann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Körperschaftssteuer für das Geschäftsjahr erhalten, auf das der Verlust rückübertragen wurde.

Wenn es sich bei der Körperschaft aber um ein nicht notiertes Unternehmen handelt oder eine Sanierung stattfindet, sind 100 % abzugsfähig.

3.3.9 Besteuerung bei Unternehmensreorganisationen

Wenn ein Unternehmen Vermögenswerte im Ergebnis einer Firmenteilung, einer Fusion oder nach Sachinvestitionen („Reorganisation“) transferiert, sind Gewinne oder Verluste aus diesen Transfers grundsätzlich steuerpflichtig. Reorganisationen, die gewissen Bedingungen genügen, wie solche zwischen Unternehmen, die sich zur Bildung eines Joint Ventures direkt oder indirekt zu 100 % in jemandes Besitz befinden/jemanden in Besitz haben, bestimmte Reorganisationen zwischen Unternehmen, die sich direkt oder indirekt zu 50 % in jemandes Besitz befinden/jemanden in Besitz haben oder solche zur Bildung eines Joint Ventures werden hingegen als „qualifizierte Reorganisationen“ (Qualified Reorganizations) behandelt und berechtigen zur Rückstellung der Steuern auf Gewinne und Verluste aus den transferierten Vermögenswerten.

3.3.10 Abgabe der Steuererklärung und Bezahlung von Körperschaftssteuer

  1. a)

    Abschlusserklärung für Körperschaftssteuer und Steuerzahlung

    Unternehmen müssen eine Abschlusserklärung für Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuern, Unternehmenssteuer und Sondergewerbesteuer auf ihre Erlöse innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Veranlagungsjahres, beginnend mit dem ersten Tag im neuen Geschäftsjahr, abgeben. Allerdings kann eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung beantragt und vom Direktor der Steuerbehörde genehmigt werden, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, eine Abschlusserklärung abzugeben, weil die jährliche Hauptversammlung nicht innerhalb von zwei Monaten gemäß den Bestimmungen der Satzung oder aufgrund einer außergewöhnlichen Situation der Gesellschaft einberufen wird oder weil Konten aus anderen, unvermeidlichen Gründen noch nicht abgeschlossen sind. Die Erlöse und die Steuerbeträge, die in der Abschlusserklärung einzutragen sind, sind entsprechend der von der Hauptversammlung der Aktionäre genehmigten Bilanz zu berechnen.

    Die berechnete Steuerschuld ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu begleichen. Die Zahlungsfrist wird nicht verlängert, selbst wenn die Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung wie oben dargelegt verlängert wurde. Deshalb werden Zins- und Verzugssteuern für den Verlängerungszeitraum (als abzugsfähige Ausgaben) auferlegt, wenn die Steuerzahlung während des Verlängerungszeitraums erfolgt. Alle vorab vorgenommenen Vorauszahlungen auf den geschuldeten Steuerbetrag werden von der insgesamt zu zahlenden Summe abgezogen.

  2. b)

    Zwischenausweise und vorläufige Steuerzahlungen

    Unternehmen, deren Veranlagungsjahre länger als sechs Monate dauern, müssen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des ersten halben Fiskaljahres einen Zwischenausweis für diese ersten sechs Monate abgeben und die entsprechende Steuerschuld begleichen (außer in Fällen, wo die Höhe der unter Verwendung der vorgegebenen Formel errechneten Steuer einen bestimmten Betrag nicht übersteigt).

    Für Kapitalgesellschaften (außer ausländischen Kapitalgesellschaften) mit einem Stammkapital oder Eigenkapital von mehr als 100 Millionen Yen wurde es ab dem am oder nach dem 1. April 2020 beginnenden Geschäftsjahr verpflichtend, Abschluss- und Zwischenberichte für Körperschaftsteuer, lokale Körperschaftsteuer, Verbrauchsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Sondergewerbesteuer etc. elektronisch einzureichen. Unternehmen, die der Verpflichtung unterliegen, müssen bestimmte Meldungen und Steuererklärungen per e-tax, eLtax für das jeweilige Geschäftsjahr und darüber hinaus abgeben.

  3. c)

    Blaue Steuererklärungsformulare

    Die Formulare für Steuererklärungen gibt es in zwei Farben: weiß und blau. Ein Unternehmen kann eine blaue Steuererklärung abgeben, wenn eine Genehmigung der zuständigen nationalen Steuerbehörde vorliegt. Unternehmen, die blaue Steuererklärungen abgeben, genießen eine Vielzahl steuerlicher Vorteile. Um die Genehmigung der Steuerbehörde zur Abgabe von Steuererklärungen auf blauen Formularen zu erhalten, hat das Unternehmen spätestens einen Tag vor Beginn des Veranlagungsjahres einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im vorgeschriebenen Format einzureichen. Wenn sie eine blaue Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr, in dem die Gründung erfolgt, abgeben wollen, haben neu gegründete Tochtergesellschaften und ausländische Unternehmen, die neue Zweigniederlassungen in Japan gründen, den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entweder spätestens am letzten Tag vor Ablauf des ersten Quartals ab dem Gründungstag des Unternehmens/der Zweigniederlassung des Unternehmens oder spätestens bis zum letzten Tag des ersten Veranlagungsjahres des Unternehmens/der Zweigniederlassung nach der Gründung zu stellen, je nachdem, welches Datum früher liegt.

3.3.11 Überweisungen ins Heimatland

Überweisungen von Tochtergesellschaften an ihre jeweilige Muttergesellschaft stammen aus Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und werden daher in Abhängigkeit von der Art der Transaktion generell als Zahlung von Kosten/Aufwendungen, Gewinnverteilung oder Darlehen (bzw. Darlehensrückzahlungen) usw. betrachtet. Ein Teil dieser Kosten/Aufwendungen wird bei der Berechnung der Erlöse der zahlenden Tochtergesellschaften zur Anrechnung gebracht. Es gibt Zahlungen, die als Erlöse der Muttergesellschaft betrachtet werden (z. B. Zahlungen von Zinsen, Dividenden oder Nutzungsgebühren) und bei der Zahlung einen Steuerabzug der Ertragsteuer an der Quelle erfordern (s. 3.4.4).

Andererseits müssen die Gewinne/Verluste aus internen Transaktionen bei der steuerlichen Behandlung der Überweisungen von Tochtergesellschaften an ihre jeweilige Muttergesellschaft, wie in 3.1.1 erwähnt, unter der Annahme anerkannt werden, dass es sich bei der japanischen Zweigniederlassung um eine vom Hauptsitz unabhängige Körperschaft handelt. Zu beachten ist, dass die Bereitstellung von Geldmitteln der Zentrale für die Eröffnung einer Filiale und die Rückführung von Gewinnen usw. an die Zentrale als Kapitaltransaktionen eingestuft werden, bei denen keine Gewinne/Verluste entstehen. Darüber hinaus unterliegen interne Transaktionen nicht der Quellensteuer.

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