KAPITEL 4 Personalmanagement

4.7 Sicherheit und Gesundheitsschutz

Arbeitgeber sind verpflichtet, Sicherheits- und Hygieneangelegenheiten die gebotene Aufmerksamkeit zu widmen, um Erkrankungen oder Verletzungen von Mitarbeitern während der Arbeit zu vermeiden.

4.7.1 Medizinische Untersuchung bei der Einstellung

Im Hinblick auf die Anstellung eines normalen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass sich der neue Mitarbeiter vor der Einstellung einer festgelegten medizinischen Untersuchung unterzieht.

4.7.2 Berufung von Gesundheitsbeauftragten

Wenn an einem Arbeitsort 50 oder mehr Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber einen Gesundheitsbeauftragten ernennen, der für gesundheitlich relevante technische Fragen verantwortlich ist.

4.7.3 Einsatz von Betriebsärzten

An Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, müssen die Arbeitgeber einen Betriebsarzt einsetzen, der die Gesundheitsversorgung der Arbeitnehmer und andere Aufgaben übernimmt.

4.7.4 Unterweisung bei der Einstellung

Bei Neueinstellung eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer in Sicherheits- und/oder Hygienefragen, welche die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben berühren, unterweisen.

4.7.5 Medizinische Untersuchung bei der Einstellung

Bei Neueinstellung eines regulären Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber für eine vorgegebene ärztliche Untersuchung des besagten Arbeitnehmers zu sorgen.

4.7.6 Regelmäßige medizinische Untersuchungen

Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass sich ein regulär beschäftigter Arbeitnehmer jährlich einer medizinischen Untersuchung durch einen Arzt unterzieht (halbjährlich bei Nachtschichten und bestimmten Arbeiten, die gesundheitliche Probleme verursachen können, wie z. B. Röntgenstrahlen).

4.7.7 Stressüberprüfungssystem

An Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, lässt der Arbeitgeber einem regulär beschäftigten Arbeitnehmer jährlich eine Stressüberprüfung sowie eine auf deren Ergebnissen basierende Gesprächsanleitung angedeihen.

4.7.8 Obligatorische Meldungen über Tod, Verletzung oder Krankheit eines Arbeiters

Wenn ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall oder eine Verletzung getötet oder von der Arbeit suspendiert wurde, muss der Arbeitgeber dem Leiter des zuständigen Büros für Beschäftigungssicherheit einen entsprechenden Bericht vorlegen.

4.7.9 Verhinderung von Belästigung (Sexuelle Belästigung, Belästigung wegen Schwangerschaft, Erziehungsurlaub etc.)

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Maßnahmen am Arbeitsplatz zu ergreifen, um sexuelle Belästigung, Belästigung im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt, Erziehungsurlaub, Familienpflegezeit usw. sowie Schikanierung durch Vorgesetzte zu verhindern.

„Sexuelle Belästigung" bedeutet, einem Arbeitnehmer nachteilige Arbeitsbedingungen zu verschaffen, weil er auf unerwünschte sexuelle Worte oder Handlungen am Arbeitsplatz reagiert, oder das Arbeitsumfeld durch sexuelle Worte oder Handlungen zu schädigen. „Belästigung im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt, Erziehungsurlaub usw." bedeutet die Beeinträchtigung des Arbeitsumfelds von Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind, entbunden haben oder Erziehungsurlaub beantragt oder genommen haben usw. durch Worte und Handlungen von Vorgesetzten oder Kollegen (Worte und Handlungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt, Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub usw.) am Arbeitsplatz.

„Schikanierung durch Vorgesetzte (Power Harassment)" bezieht sich auf Worte und Taten am Arbeitsplatz, die die folgenden Punkte betreffen: 1. Ausnutzung der höheren Position einer Person, 2. Überschreitung des notwendigen und angemessenen Umfangs im Rahmen der Arbeit und 3. Schädigung des Arbeitsumfelds der Mitarbeiter. Die Erteilung von ordnungsgemäßen Arbeitsanweisungen und Anleitungen, die objektiv als notwendig und angemessen für Geschäftszwecke angesehen werden, sind nicht anwendbar.

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