4.6 Beschäftigungsrichtlinien
Arbeitsrichtlinien sind spezifische Vorgaben für den Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und -lohn sowie Vorschriften enthalten, die Mitarbeiter bei der Arbeit aus betrieblichen Gründen einzuhalten haben. Arbeitgeber mit regelmäßig 10 oder mehr Beschäftigten haben Arbeitsrichtlinien zu erstellen und diese der örtlichen „Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit“ (Labor Standards Inspection Office) zuzuleiten. Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern sind ebenfalls aufgefordert, Arbeitsrichtlinien auszuarbeiten. Wo solche Richtlinien existieren, haben sie die gleiche Rechtskraft wie Arbeitsverträge, soweit sie inhaltlich angemessen sind.
4.6.1 In die Beschäftigungsrichtlinien aufzunehmende Punkte
Arbeitsrichtlinien haben als Mindestanforderung die folgenden Punkte zu enthalten:
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a)
Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, arbeitsfreie Tage, Urlaub (einschließlich Urlaub zur Kinder- und Familienbetreuung) sowie Schichtvereinbarungen, soweit die Arbeit von zwei oder mehr Gruppen geleistet wird.
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b)
Verfahren zur Festlegung, Berechnung und Bezahlung von Löhnen (außer Sonderzulagen und sonstige Zuschüsse), Schlusstag für die Gehaltsabrechnung, Zahltag sowie Angelegenheiten in Verbindung mit Lohnerhöhungen.
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c)
Angelegenheiten zu Kündigungen seitens der Mitarbeiter oder Entlassungen (einschließlich aller Entlassungsgründe).
Alle mit folgenden Punkten verbundenen Maßnahmen müssen in die Arbeitsrichtlinien aufgenommen werden:
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d)
Altersruhegelder
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e)
Sonderlöhne usw.
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f)
Kostenverantwortung für Essen usw.
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g)
Sicherheit und Hygiene
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h)
Berufliche Fortbildung
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i)
Unfallentschädigung der Mitarbeiter
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j)
Auszeichnungen und Disziplinarmaßnahmen
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k)
Sonstiges
4.6.2 Informationspflicht
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über Arbeitsrichtlinien oder eventuell bestehende Betriebsvereinbarungen in Kenntnis setzen, wie dies im Gesetz über Arbeitsnormen vorgesehen ist.
KAPITEL 4 Personalmanagement
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4.2
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4.3
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4.4
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4.5
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4.6
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4.8
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- (Referenz)
- (Flowchart)
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