KAPITEL 4 Personalmanagement

4.2 Einstellung von Personal (Rekrutierung)

4.2.1 Einstellungsverfahren

Japan hat ein staatliches Arbeitsamt mit der Bezeichnung „Hello Work“ mit Büros im ganzen Land. Das Amt bietet Arbeitssuchenden und Unternehmen, die Mitarbeiter suchen, kostenlose Unterstützung und deckt dabei alle Branchen ab. In gleicher Weise bieten einige regionale öffentliche Organisationen und Bildungsinstitute wie Universitäten kostenlose Arbeitsvermittlungsleistungen an. Es gibt zudem viele private Arbeitsagenturen; einige sind beispielsweise auf die Vermittlung von Führungskräften spezialisiert oder haben eine Datenbank mit potentiellen Arbeitnehmern und Arbeitgebern; es kommt auch vor, dass solche Agenturen Erfolgshonorare verlangen (d. h. wenn jemand aus ihrer Datenbank erfolgreich bei einem Unternehmen angestellt wurde). Japan verfügt auch über eine Vielzahl von Zeitungen, Magazinen (z. B. Arbeitsmarktmagazine, branchenspezifische Zeitschriften usw.) und Internet-Websites, über die Unternehmen ihre Arbeitsmöglichkeiten und offene Stellen annoncieren können.

4.2.2 Gesetzgebung zur Einstellung von Personal

Soweit es Arbeitsverträge betrifft, gilt für die Einstellung von Arbeitern das Prinzip der Vertragsfreiheit, was es dem Arbeitgeber erlaubt zu entscheiden, welche und wie viele Mitarbeiter er einstellt. Es gibt jedoch einige Einschränkungen. Beispielsweise muss ein Arbeitgeber nach dem „Gesetz über die Chancengleichheit bei der Anstellung von Männern und Frauen" allen Kandidaten geschlechtsunabhängig die gleichen Möglichkeiten einräumen. Aus diesem Grunde darf ein Arbeitgeber eine Stelle, bis auf wenige Ausnahmen, nicht speziell für Männer oder Frauen ausschreiben.

Nach dem Beschäftigungsmaßnahmengesetz sind Arbeitgeber bei der Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern verpflichtet, eine altersunabhängige Chancengleichheit zu gewährleisten, und es ist ihnen mit wenigen Ausnahmen untersagt, bei Anwerbung und Beschäftigung eine Altersgrenze vorzugeben.

Die Auswahlkriterien sollen sich daran orientieren, ob der Bewerber die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Eignung und Befähigung besitzt. Persönliche Sachverhalte, die nichts mit Eignung und Befähigung zu tun haben (z. B. Nationalität, Familie, eigene Überzeugungen usw.), sind nicht als Bewerbungsvoraussetzungen oder Einstellungskriterien heranzuziehen.

4.2.3 Darlegung der Arbeitsbedingungen

Unternehmen müssen die Arbeitsbedingungen bei der Rekrutierung von Arbeitnehmern über Zeitungen, Zeitschriften oder das Internet oder bei der Versendung von Stellenangeboten an „Hello Work“ oder private Arbeitsvermittler aufzeigen. Es sind Angaben zu folgende Bedingungen erforderlich:

  • Stellenbeschreibung
  • Dauer des Vertrages (oder, wenn es keine Bestimmungen zur Dauer gibt, ein Verweis auf diese Tatsache)
  • Arbeitsplatz
  • Anmerkungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, freie Tage und Urlaub
  • Löhne
  • Anmerkungen zu Krankenversicherung, Arbeitnehmerrente, Arbeitsunfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung

Wenn die Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages von den im ursprünglichen Stellenangebot angegebenen Konditionen abweichen, muss der Arbeitgeber auf diese Abweichung hinweisen. Dies sollte durch ein Dokument geschehen, mit dessen Hilfe ein Arbeitssuchender die Unterschiede vergleichen kann, oder durch Hervorheben bzw. Unterstreichen der Änderungen in den Arbeitsbedingungen, die im Dokument beim Abschluss des Arbeitsvertrags vorgenommen wurden (siehe auch 4.3.1). Die folgenden Punkte müssen ebenfalls schriftlich angegeben werden:

  • Probezeit (siehe auch 4.3.3)
  • Name der Person, die die Stelle angeboten hat
  • Wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer für Leiharbeitsprojekte einstellt, ein Verweis auf diese Tatsache (s. auch 4.3.9 [1])

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