KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

2.8 Wiedereinreisegenehmigung

2.8.1 Was ist eine Wiedereinreisegenehmigung?

Ein in Japan lebender ausländischer Staatsangehöriger, der Japan innerhalb seiner genehmigten Aufenthaltsdauer vorübergehend verlassen und nach der Reise in sein Heimatland oder ein Drittland wieder nach Japan einreisen und hier mit demselben Aufenthaltsstatus wie vorher leben möchte, muss eine Wiedereinreisegenehmigung beantragen. Ein ausländischer Staatsangehöriger, der eine solche Genehmigung vor dem Verlassen Japans erhalten hat, braucht dann vor der Wiedereinreise nach Japan kein Einreisevisum bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland zu beantragen und kann nach der Wiedereinreise wieder mit demselben Aufenthaltsstatus in Japan leben, den er vor Verlassen des Landes hatte. Es soll darauf hingewiesen werden, dass eine Ausreise aus Japan ohne Wiedereinreisegenehmigung zur Folge hat, dass der früher genehmigte Aufenthaltsstatus und die genehmigte Aufenthaltsdauer als verwirkt gelten.

(Dieses trifft jedoch nicht auf ausländische Staatsangehörige zu, die spezielle Wiedereinreisegenehmigungen erhalten haben.)

2.8.2 Arten der Wiedereinreisegenehmigung

Es gibt zwei Arten der Wiedereinreisegenehmigung: Einzelgenehmigung zur Wiedereinreise, mit der nur eine erneute Einreise nach Japan während der Gültigkeitsdauer zulässig ist, und eine Mehrfachgenehmigung zur Wiedereinreise, bei der man während der Gültigkeitsdauer beliebig oft Japan verlassen und wieder einreisen kann. Mehrfachgenehmigungen zur Wiedereinreise sind besonders günstig für Personen, die häufig zwischen Japan und ihrer Muttergesellschaft oder anderen Geschäftsstellen im Ausland pendeln müssen. Die Wiedereinreisegenehmigung darf nicht über die genehmigte Aufenthaltsdauer in Japan hinausgehen. Weiterhin kommen Personen, die sich mit einem Aufenthaltsstatus als „Temporary Visitor“ in Japan aufhalten, normalerweise nicht für eine Wiedereinreisegenehmigung in Frage.

2.8.3 Vorgehensweise bei der Antragsstellung

Als generelle Regel gilt, dass für eine Beantragung einer Wiedereinreisegenehmigung der Ausländer persönlich in dem für seinen Wohnsitz zuständigen Einwanderungsbüro (oder in seiner Zweigstelle) vorstellig werden muss. Ist der Ausländer allerdings jünger als 16 Jahre oder auf Grund einer Erkrankung oder eines anderen Grundes nicht in der Lage, persönlich zu erscheinen, kann ein Elternteil oder der Ehepartner die Registrierung für ihn vornehmen. Der Antragsteller braucht ebenfalls nicht persönlich bei der Einwanderungsbehörde zu erscheinen, wenn er den Antrag über einen vom Direktor der Einwanderungsbehörde zugelassenen Beantragungsvertreter, einen eingetragenen Rechtsanwalt oder Gerichtsschreiber stellt.

2.8.4 Erforderliche Unterlagen, Gebühren usw.

  • Antrag auf Wiedereinreisegenehmigung
  • Pass (Wiedereinreisegenehmigung wird in den Pass eingetragen)
  • Aufenthaltskarte
  • Zahlung der Gebühren durch den Erwerb entsprechender Wertmarken
    (3.000 Yen für eine Einzelgenehmigung zur Wiedereinreise, 6.000 Yen für eine Mehrfachgenehmigung zur Wiedereinreise)

2.8.5 Spezielles Wiedereinreisesystem (Special Re-entry Permit system)

Mit dem neuen Verwaltungssystem für den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger vom 9. Juli 2012 wurde auch ein neues „Spezielles Wiedereinreisesystem" eingeführt. Unter diesem System sind ausländische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisepasses und einer Aufenthaltskarte sind und beim Verlassen des Landes die Absicht äußern, zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit in Japan binnen eines Jahres nach der Ausreise wieder einzureisen, im Prinzip nicht mehr verpflichtet, eine Wiedereinreisegenehmigung zu erlangen. Wenn allerdings die Aufenthaltsfrist in weniger als einem Jahr nach der Ausreise abläuft, muss die Wiedereinreise nach Japan vor dem Ablauf dieser Frist erfolgen.

  1. Anm.:

    Dieses „Spezielle Wiedereinreisesystem" gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die einen Pass besitzen mit dem Vermerk „Eine Aufenthaltskarte wird später ausgestellt".

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