Section 2. Visas and Status of Residence

2.11 Bevorzugte Einreiseroutinen auf Punktebasis für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte

2.11.1 Was ist das punktebasierte System für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte? (Mai 2012)

Das System bevorzugter Einreisekontrollroutinen für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte, die nach einem punktebasierten Verfahren eine bestimmte Mindestpunktzahl (70) erreichen, dient der Förderung der Aufnahme solcher ausländischer Fachkräfte, von denen zu erwarten ist, dass sie zum Wirtschaftswachstum in Japan beitragen, und die hervorragende Talente und Fähigkeiten besitzen. Eine hochqualifizierte ausländische Fachkraft, die erstmals in Japan einreist, erhält den Aufenthaltsstatus „Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1“ sowie eine bevorzugte Behandlung. Ist diese Fachkraft dann mit diesem Status länger als drei Jahre in Japan tätig, erhält sie den Aufenthaltsstatus „Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 2“ sowie eine weitergehende bevorzugte Behandlung.

2.11.2 Punktewertung

Dem Wunsch der Antragsteller entsprechend, sind die Tätigkeiten hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte in die folgenden Kategorien eingeteilt. Auf der Grundlage der Tätigkeitskategorie werden Punkte u. a. für „akademischen Hintergrund", „berufliche Laufbahn", „Jahreseinkommen" und „Forschungsergebnisse" vergeben.

  1. 1)

    Fortgeschrittene wissenschaftliche Forschungstätigkeiten: Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1(a)

  2. 2)

    Fortgeschrittene spezialisierte / technische Tätigkeiten: Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1(b)

  3. 3)

    Fortgeschrittene Geschäfts- und Managementtätigkeiten: Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1(c)

2.11.3 Vorzugsbehandlung

Bestätigten „Hochqualifizierten ausländischen Fachkräften“ werden folgende Vergünstigungen beim Ein- und Ausreisemanagementbei der Einreisekontrolle sowie der Aufenthaltsverwaltung gewährt.

Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1:

  1. 1)

    Erlaubnis, während des Aufenthalts in Japan mehreren Tätigkeitsarten nachzugehen

  2. 2)

    Gewährung einer fünfjährigen Aufenthaltszeit

  3. 3)

    Erleichterung der Aufenthaltsanforderungen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis

  4. 4)

    Arbeitserlaubnis für den Ehegatten der hochqualifizierten ausländischen Fachkraft

  5. 5)

    Unter bestimmten Bedingungen Erlaubnis für die hochqualifizierte ausländische Fachkraft zur Mitnahme der Eltern

  6. 6)

    Unter bestimmten Bedingungen Erlaubnis für die hochqualifizierte Person zur Einstellung einer Haushaltshilfe

  7. 7)

    Bevorzugte Erledigung der Einreise- und Aufenthaltsformalitäten

Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 2:

  1. 1)

    Erlaubnis für fast alle nach dem Arbeitsstatus zulässigen Aktivitäten, zusätzlich zu denen einer „Hochqualifizierten Fachkraft Kategorie 1“

  2. 2)

    Gewährung einer unbegrenzten Aufenthaltszeit

  3. 3)

    Gewährung einer Vorzugsbehandlung nach den o. a. Punkten 3-6.

    *Wer mindestens drei Jahre als Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1 tätig war, kann als Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 2 anerkannt werden.

2.11.4 Erleichterte Anforderungen für die Zertifizierung als hochqualifizierte ausländische Fachkräfte

Um die Akzeptanz hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte zu fördern, wurden seit April 2017 folgende Maßnahmen zur Aufsummierung der Punkte hinzugefügt:

  1. 1)

    Zusatzpunkte (10) für ausländische Staatsangehörige, die sich mit Spitzenprojekten unter Einbeziehung relevanter Ministerien in Wachstumsbereichen beschäftigen

  2. 2)

    Zusatzpunkte (5) für signifikante Erfinder

  3. 3)

    Zusatzpunkte (10) für Absolventen von Spitzenhochschulen

  4. 4)

    Zusatzpunkte (5) für ausländische Staatsangehörige, die Ausbildungsprojekte für hochqualifizierten Arbeitskräften in öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit (ODA) abgeschlossen haben

  5. 5)

    Zusatzpunkte (10) für Hochschulabsolventen usw. in Bereichen fortgeschrittener wissenschaftlicher Forschung

  6. 6)

    Zusatzpunkte (5) für ausländische Staatsangehörige mit mehreren Master- oder Doktorabschlüssen

  7. 7)

    Zusatzpunkte (10) für ausländische Staatsangehörige, deren Japanischfähigkeiten ein bestimmtes Niveau aufweisen (etwa Stufe N2 des Japanese Language Proficiency Test)

2.11.5 Überprüfung der für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Aufenthaltsdauer (Einführung der „Japanischen Green Card für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte“).

Um die Akzeptanz von hochqualifizierten ausländischen Fachkräften zu fördern, wird die für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Aufenthaltsdauer überprüft und die so genannte „Japanische Green Card für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte“ eingeführt. (Überarbeitet am 26. April 2017)

  1. 1)

    Für Ausländer, die als hochqualifizierte ausländische Fachkräfte mit mindestens 70 Punkten zertifiziert sind, wurde die Aufenthaltsdauer für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt.

  2. 2)

    Für Ausländer, die als besonders hochqualifizierte ausländische Fachkräfte anerkannt und mit 80 Punkten oder mehr zertifiziert sind, wurde die für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auf ein Jahr stark verkürzt.

2.11.6 Ausweitung der Hochschulen, die für das punktebasierte System für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte in Frage kommen

Im Rahmen des punktebasierten Systems für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte, das eine bevorzugte Behandlung hochqualifizierter Fachkräfte bei der Einwanderungskontrolle vorsieht, wurde die Zahl der Universitäten, die als „vom Justizminister in einer öffentlichen Bekanntmachung festgelegte Universitäten“ (für einen besonderen Zusatz von 10 Punkten) in Frage kommen, erweitert (März 2019).

2.11.7 Ausweitung der Präferenzmaßnahmen im punktebasierten System für hochqualifizierte Fachkräfte, um ein internationales Finanzzentrum zu werden

Um die Annehmlichkeiten in Bezug auf den Aufenthaltsstatus zu verbessern, hat die Financial Services Agency seit Juli 2021 Präferenzmaßnahmen für Personen eingeführt, die in der Vermögensverwaltung tätig sind.

  1. 1)

    Unter den ausländischen Staatsangehörigen, die in die Kategorie der hochqualifizierten Fachkräfte (i) (b) oder (c) fallen, können diejenigen, die im Bereich der Finanzinstrumente des Typs II, der Anlageberatung und -vermittlung oder der Vermögensverwaltung tätig sind (nachfolgend als „Vermögensverwaltungsgeschäft usw.“ bezeichnet, zusätzliche Punkte erhalten (10 Punkte)

  2. 2)

    Hochqualifizierte ausländische Fachkräfte, die im Bereich des Vermögensverwaltungsgeschäfts usw. tätig sind, können nun eine bestimmte Anzahl von Haushaltshilfen beschäftigen, die die notwendigen Anforderungen entsprechend ihrem jährlichen Haushaltseinkommen erfüllen, auch wenn sie die bestehenden Bestimmungen in Bezug auf die familiären Umstände oder die Begleitung zum Zeitpunkt der Einreise nicht erfüllen.

    • 10 Millionen bis weniger als 30 Millionen Yen: 1 Person
    • 30 Millionen Yen oder mehr: 2 Personen
  3. 3)

    Ausländische Staatsangehörige, die während ihres Aufenthaltes in Japan mit dem Status „Temporary Visitor“ die Registrierung als Vermögensverwaltungsgeschäft erlangen, können nun ihren Aufenthaltsstatus in „Hochqualifizierte Fachkraft“ oder „Business Manager“ ändern.

  4. 4)

    Die Ehegatten hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte, die zu arbeiten beabsichtigen, unterliegen der gleichen vorrangigen Bearbeitung für Einwanderungs- und Aufenthaltsverfahren wie die hochqualifizierten ausländischen Fachkräfte.

2.11.8 Einführung des Japan System for Special Highly Skilled Foreign Professionals (Japanisches System für besondere hochqualifizierte ausländische Fachkräfte) (J-Skip)

Hochqualifizierten ausländischen Fachkräften wird der Aufenthaltsstatus „Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1“ zuerkannt, wenn ihr akademischer oder beruflicher Hintergrund und ihr Jahreseinkommen über einem bestimmten Niveau liegen (April 2023).

Ferner ist es möglich, ein Jahr nach der Einreise nach Japan in die Kategorie „Hochqualifizierte ausländische Fachkraft Kategorie 2“ zu wechseln.

Hochqualifizierte ausländische Fachkraft Kategorie 2 können neben den Tätigkeiten „hochqualifizierter Fachkräte Kategorie 1“ fast alle Arbeitstätigkeiten ausüben, erhalten folgende Vorzugsbehandlung und die Aufenthaltsdauer ist unbefristet.

  1. (1)

    Fortgeschrittene wissenschaftliche Forschungstätigkeiten (Universitätsprofessoren, Forscher usw.)

  2. (2)

    Fortgeschrittene spezialisierte / technische Tätigkeiten (in Unternehmen arbeitende Ingenieure usw.)

    • Personen mit einem Master-Abschluss oder höher und einem Jahreseinkommen von 20 Millionen Yen oder mehr
    • Personen mit mindestens 10 Jahren Berufserfahrung in dem Bereich, in dem sie tätig werden wollen, und einem Jahreseinkommen von 20 Millionen Yen oder mehr
  3. (3)

    Fortgeschrittene Geschäfts- und Managementtätigkeiten (Geschäftsführer von Unternehmen usw.)

    • Personen mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in dem Bereich, in dem sie tätig werden wollen, und einem Jahreseinkommen von 40 Millionen Yen oder mehr

Vorzugsbehandlung:

Als besondere hochqualifizierte ausländische Fachkraft können Sie zusätzlich zur Vorzugsbehandlung im Rahmen des punktebasierten Systems für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte die folgenden erweiterten Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

*Es wird eine Bescheinigung für besondere hochqualifizierte ausländische Fachkräfte ausgestellt, und auf der Rückseite der Aufenthaltskarte (Residence Card) wird im freien Platz der Vermerk „Besondere hochqualifizierte ausländische Fachkraft“ eingetragen.

  1. (1)

    Erlaubnis, während des Aufenthalts in Japan mehreren Tätigkeitsarten nachzugehen

  2. (2)

    Gewährung einer fünfjährigen Aufenthaltszeit

  3. (3)

    Erleichterung der Aufenthaltsanforderungen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis: Ein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kann nach einem einjährigen Aufenthalt gestellt werden

  4. (4)

    Arbeitserlaubnis für den Ehegatten:

    • Der Ehepartner darf mehr als 28 Stunden pro Woche Tätigkeiten nachgehen, die zusätzlich zu den Aufenthaltsstatus „Forscher“, „Dozent“, "Ingenieur / Experte für Geisteswissenschaften / Internationale Dienstleistungen“ und „Unterhalter“ unter die Aufenthaltsstatus „Professor“, „Künstler“, „Religiöse Tätigkeiten“, „Journalist“ und „Fachkraft“ fallen, auch wenn er/sie die Anforderungen bezüglich beruflicher Laufbahn usw. nicht erfüllt
  5. (5)

    Mitnahme der Eltern

  6. (6)

    Einstellung von Haushaltshilfen:

    • Wenn das jährliche Haushaltseinkommen 30 Millionen Yen oder mehr beträgt, können bis zu 2 ausländische Haushaltshilfen angestellt werden
  7. (7)

    Nutzung von Vorzugsreihen (Priority Lanes) auf großen Flughäfen usw.

  8. (8)

    Bevorzugte Erledigung der Einreise- und Aufenthaltsformalitäten

2.11.9 Einführung des Japan System for Future Creation Individual Visa (Japanisches System für künftige kreative Personen) (J-Find)

Wenn ein Absolvent einer hervorragenden ausländischen Hochschule die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt und in Japan auf Jobsuche ist oder vorbereitende Aktivitäten zur Gründung eines Unternehmens ausübt, erhält er/sie den Aufenthaltsstatus „Spezifizierte Tätigkeiten" (Künftige kreative Person) („Designated Activities“ (Future Creation Individual)) und kann sich bis zu zwei Jahre in Japan aufhalten. (April 2023)

  1. (1)

    Abschluss an einer Universität, die in mindestens zwei der drei folgenden weltweiten Hochschulrankings zu den 100 besten gehört, oder Abschluss eines Postgraduiertenstudiums an einer solchen Universität mit einem akademischen Grad oder einem beruflichen Abschluss
    1) QS World University Rankings, veröffentlicht von Quacquarelli Symonds
    2) The World University Rankings, veröffentlicht von The Times
    3) Academic Ranking of World Universities, veröffentlicht von Shanghai Ranking Consultancy

  2. (2)

    Innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Studiums

  3. (3)

    Besitz von 200.000 Yen für Lebenshaltungskosten zu Beginn des Aufenthalts

Diejenigen, die alle drei Voraussetzungen erfüllen, sind anspruchsberechtigt, und ihre Aktivitäten sind entweder „Jobsuche“, „vorbereitende Aktivitäten zur Gründung eines Unternehmens“ oder „Beschäftigung zur Ergänzung der für die Durchführung der oben genannten Aktivitäten erforderlichen Mittel“.

Der Ehegatte / die Kinder, für dessen / deren Unterhalt die anspruchsberechtigte Person sorgt, erhält / erhalten den Aufenthaltsstatus „Spezifizierte Tätigkeiten“ (Ehegatte von J-Find usw.) und kann / können sie begleiten. Um einer Arbeit nachgehen zu können, benötigen der Ehegatte bzw. die Kinder eine „Genehmigung für Tätigkeiten außerhalb der durch den Aufenthaltsstatus zulässigen Tätigkeiten“.

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