Section 2. Visas and Status of Residence

2.11 Bevorzugte Einreiseroutinen auf Punktebasis für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte

2.11.1 Was ist das punktebasierte System für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte?

Das System bevorzugter Einreisekontrollroutinen für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte, die nach einem punktebasierten Verfahren eine bestimmte Mindestpunktzahl (70) erreichen, dient der Förderung der Aufnahme solcher ausländischer Fachkräfte, von denen zu erwarten ist, dass sie zum Wirtschaftswachstum in Japan beitragen, und die hervorragende Talente und Fähigkeiten besitzen. Eine hochqualifizierte ausländische Fachkraft, die erstmals in Japan einreist, erhält den Aufenthaltsstatus „Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1“ sowie eine bevorzugte Behandlung. Hält sich diese Fachkraft dann mit diesem Status länger als drei Jahre in Japan auf, erhält sie den Aufenthaltsstatus „Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 2“ sowie eine weitergehende bevorzugte Behandlung.

2.11.2 Punktewertung

Dem Wunsch der Antragsteller entsprechend, sind die Tätigkeiten hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte in die folgenden Kategorien eingeteilt. Auf der Grundlage der Tätigkeitskategorie werden Punkte u. a. für „akademischen Hintergrund", „berufliche Laufbahn", „Jahreseinkommen" und „Forschungsergebnisse" vergeben.

  1. 1)

    Fortgeschrittene wissenschaftliche Forschungstätigkeiten: Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1(a)

  2. 2)

    Fortgeschrittene spezialisierte / technische Tätigkeiten: Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1(b)

  3. 3)

    Fortgeschrittene Geschäfts- und Managementtätigkeiten: Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1(c)

2.11.3 Vorzugsbehandlung

Bestätigten „Hochqualifizierten ausländischen Fachkräften“ werden folgende Vergünstigungen beim Ein- und Ausreisemanagementbei der Einreisekontrolle sowie der Aufenthaltsverwaltung gewährt.

Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1:

  1. 1)

    Erlaubnis, während des Aufenthalts in Japan mehreren Tätigkeitsarten nachzugehen

  2. 2)

    Gewährung einer fünfjährigen Aufenthaltszeit

  3. 3)

    Erleichterung der Aufenthaltsanforderungen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis

  4. 4)

    Arbeitserlaubnis für den Ehegatten der hochqualifizierten ausländischen Fachkraft

  5. 5)

    Unter bestimmten Bedingungen Erlaubnis für die hochqualifizierte ausländische Fachkraft zur Mitnahme der Eltern

  6. 6)

    Unter bestimmten Bedingungen Erlaubnis für die hochqualifizierte Person zur Einstellung einer Haushaltshilfe

  7. 7)

    Bevorzugte Erledigung der Einreise- und Aufenthaltsformalitäten

Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 2:

  1. 1)

    Erlaubnis für fast alle nach dem Arbeitsstatus zulässigen Aktivitäten, zusätzlich zu denen einer „Hochqualifizierten Fachkraft Kategorie 1“

  2. 2)

    Gewährung einer unbegrenzten Aufenthaltszeit

  3. 3)

    Gewährung einer Vorzugsbehandlung nach den o. a. Punkten 3-6.

    *Wer mindestens drei Jahre als Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1 tätig war, kann als Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 2 anerkannt werden.

2.11.4 Erleichterte Anforderungen für die Zertifizierung als hochqualifizierte ausländische Fachkräfte

Um die Akzeptanz hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte zu fördern, wurden seit April 2017 folgende Maßnahmen zur Aufsummierung der Punkte hinzugefügt:

  1. 1)

    Zusatzpunkte (10) für ausländische Staatsangehörige, die sich mit Spitzenprojekten unter Einbeziehung relevanter Ministerien in Wachstumsbereichen beschäftigen

  2. 2)

    Zusatzpunkte (5) für signifikante Erfinder

  3. 3)

    Zusatzpunkte (10) für Absolventen von Spitzenhochschulen

  4. 4)

    Zusatzpunkte (5) für ausländische Staatsangehörige, die Ausbildungsprojekte für hochqualifizierten Arbeitskräften in öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit (ODA) abgeschlossen haben

  5. 5)

    Zusatzpunkte (10) für Hochschulabsolventen usw. in Bereichen fortgeschrittener wissenschaftlicher Forschung

  6. 6)

    Zusatzpunkte (5) für ausländische Staatsangehörige mit mehreren Master- oder Doktorabschlüssen

  7. 7)

    Zusatzpunkte (10) für ausländische Staatsangehörige, deren Japanischfähigkeiten ein bestimmtes Niveau aufweisen (etwa Stufe N2 des Japanese Language Proficiency Test)

2.11.5 Überprüfung der für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Aufenthaltsdauer (Einführung der „Japanischen Green Card für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte“).

Um die Akzeptanz von hochqualifizierten ausländischen Fachkräften zu fördern, wird die für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis erforderliche Aufenthaltsdauer überprüft und die so genannte „Japanische Green Card für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte“ eingeführt. (Überarbeitet am 26. April 2017)

  1. 1)

    Für Ausländer, die als hochqualifizierte ausländische Fachkräfte mit mindestens 70 Punkten zertifiziert sind, wurde die Aufenthaltsdauer für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis von fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt.

  2. 2)

    Für Ausländer, die als besonders hochqualifizierte ausländische Fachkräfte anerkannt und mit 80 Punkten oder mehr zertifiziert sind, wurde die für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auf ein Jahr stark verkürzt.

2.11.6 Ausweitung der Präferenzmaßnahmen im punktebasierten System für hochqualifizierte Fachkräfte, um ein internationales Finanzzentrum zu werden

Um die Annehmlichkeiten in Bezug auf den Aufenthaltsstatus zu verbessern, hat die Financial Services Agency seit Juli 2021 Präferenzmaßnahmen für Personen eingeführt, die in der Vermögensverwaltung tätig sind.

  1. 1)

    Unter den ausländischen Staatsangehörigen, die in die Kategorie der hochqualifizierten Fachkräfte (i) (b) oder (c) fallen, können diejenigen, die im Bereich der Finanzinstrumente des Typs II, der Anlageberatung und -vermittlung oder der Vermögensverwaltung tätig sind (nachfolgend als „Vermögensverwaltungsgeschäft usw.“ bezeichnet, zusätzliche Punkte erhalten (10 Punkte)

  2. 2)

    Hochqualifizierte ausländische Fachkräfte, die im Bereich des Vermögensverwaltungsgeschäfts usw. tätig sind, können nun eine bestimmte Anzahl von Haushaltshilfen beschäftigen, die die notwendigen Anforderungen entsprechend ihrem jährlichen Haushaltseinkommen erfüllen, auch wenn sie die bestehenden Bestimmungen in Bezug auf die familiären Umstände oder die Begleitung zum Zeitpunkt der Einreise nicht erfüllen.

  3. 3)

    Ausländische Staatsangehörige, die während ihres Aufenthaltes in Japan mit dem Status „Temporary Visitor“ die Registrierung als Vermögensverwaltungsgeschäft erlangen, können nun ihren Aufenthaltsstatus in „Hochqualifizierte Fachkraft“ oder „Business Manager“ ändern.

  4. 4)

    Die Ehegatten hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte, die zu arbeiten beabsichtigen, unterliegen der gleichen vorrangigen Bearbeitung für Einwanderungs- und Aufenthaltsverfahren wie die hochqualifizierten ausländischen Fachkräfte.

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