KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

2.9 Familienangehörige, die arbeitende ausländische Staatsangehörige begleiten

Ehepartner und Kinder, die von arbeitenden ausländischen Staatsangehörigen abhängig sind, erhalten den Aufenthaltsstatus „Abhängig” (Dependent) und können sich den normalen Alltagsaktivitäten eines abhängigen Ehepartners oder Kindes eines arbeitenden Ausländers mit Wohnsitz in Japan widmen. Aktivitäten wie der Schulbesuch fallen in diesen Rahmen, wohingegen Arbeiten gegen Entgelt prinzipiell unzulässig ist. Eine Teilzeitarbeit (grundsätzlich nicht mehr als 28 Wochenstunden) ist möglich, wenn eine Genehmigung eingeholt wird, anderen Tätigkeiten nachzugehen als den mit einem zuvor eingeräumten Aufenthaltsstatus zulässigen.

Anträge auf eine Eignungsbescheinigung und anschließende Visa für „Abhängige” können gleichzeitig mit solchen für arbeitende Ausländer eingereicht werden, dies ist jedoch auch noch möglich, nachdem der arbeitende Ausländer bereits einen Aufenthaltsstatus in Japan erhalten hat.

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