KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

2.2 Beziehung zwischen Visum und Aufenthaltsstatus

Im Zusammenhang mit Einreise- und Aufenthaltsverfahren werden die Begriffe Visum und Aufenthaltsstatus leicht und häufig verwechselt.

2.2.1 Visum

Ein Visum ähnelt einem Empfehlungsschreiben, das für die Einreise in Japan erforderlich ist und zuvor von einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland erteilt und in den Reisepass geklebt wurde. Es bescheinigt, dass der Pass gültig ist und keine Hinderungsgründe bestehen, denen zufolge der Passinhaber nicht im Rahmen dieses Visums nach Japan einreise dürfte. (Wie unter Punkt 2.6 und 2.8 dargelegt, gilt diese Visumpflicht jedoch nicht für die Einreise von Bürgern aus Staaten, mit denen Japan wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit dem Status „Temporary Visitor“ vereinbart hat, oder für die Einreise von ausländischen Staatsangehörigen mit einer Wiedereinreisegenehmigung).

2.2.2 Aufenthaltsstatus

Ausländer, die nach Japan einreisen, benötigen bei der Ankunft in ihrem Einreise(flug-)hafen generell eine Einreisegenehmigung, d. h. zu dem Zeitpunkt, an dem ihr Aufenthaltsstatus in Japan festgestellt wird. Mit anderen Worten: Der Aufenthaltsstatus stellt die Grundlage dar, auf der es einem Ausländer gestattet wird, in Japan zu bleiben; es ist also eine Berechtigung für den Ausländer, den im Gesetz zur Einwanderungskontrolle und Anerkennung von Flüchtlingen (Aufenthaltsgesetz) festgeschriebenen Tätigkeiten nachzugehen und zum Zweck der Ausübung dieser konkreten Tätigkeiten in Japan Wohnsitz zu nehmen. Der Umfang, in dem ein Ausländer während seines Aufenthalts Tätigkeiten nachgehen darf, bestimmt sich nach seinem Aufenthaltsstatus. Soweit nicht eine Genehmigung zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als die durch den Aufenthaltsstatus zulässige eingeholt wird, darf der Ausländer während seines Aufenthaltes in Japan im Prinzip keinen Tätigkeiten nachgehen, die andere Einkünfte als die durch seinen Aufenthaltsstatus zulässigen einbringen.

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