KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

2.10 Aufenthaltsverlängerung und Änderung des Aufenthaltsstatus

2.10.1 Verlängerung der Aufenthaltsdauer

Über die Aufenthaltsdauer wird zusammen mit dem Aufenthaltsstatus entschieden, wenn der Ausländer in Japan ankommt oder seinen Aufenthaltsstatus ändert, weiterhin darf der Ausländer nur für die festgelegte Dauer des Aufenthalts in Japan bleiben.

Daraus folgt, dass ein Ausländer, der in Japan die gleichen Tätigkeiten mit dem derzeitigen Status über die Aufenthaltsdauer hinaus ausüben möchte, spätestens am letzten Tag seiner Aufenthaltsdauer eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen hat. Eine Verlängerung wird nicht gestattet, wenn der Zweck des Aufenthalts bereits erfüllt wurde oder andere Probleme in Verbindung mit dem Aufenthaltsstatus gegeben sind.

Anträge auf eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer können etwa ab drei Monate vor dem Ablaufdatum der Aufenthaltsdauer gestellt werden, wenn die Aufenthaltsdauer mindestens sechs Monate beträgt.

Hat ein ausländischer Staatsangehöriger/eine ausländische Staatsangehörige vor Ablauf seiner/ihrer Aufenthaltsdauer einen Verlängerungsantrag gestellt und wurde bis zum Ablaufdatum keine Entscheidung bezüglich dieses Antrags getroffen, kann er/sie sich mit dem gleichen Aufenthaltsstatus prinzipiell bis zu dem Zeitpunkt weiter in Japan aufhalten, an dem eine Entscheidung bezüglich des Antrags gefällt wird oder zwei Monate seit dem ursprünglichen Ablaufdatum vergangen sind, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Wenn seit dem Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung zwei Monate verstrichen sind, ohne dass sich der/die ausländische Staatsangehörige um eine Verlängerung gekümmert hat, kann er/sie sich nicht länger in Japan aufhalten.

Wenn es sich beim Aufenthaltsstatus um „Temporary Visitor“ handelt, werden Verlängerungen grundsätzlich nur dann gewährt, wenn ein absolut begründeter Umstand aus humanitärer Sicht oder ein vergleichbarer besonderer Umstand vorliegt. Allerdings dürfen Staatsangehörige aus Irland, Österreich, der Schweiz, Deutschland, Liechtenstein, dem Vereinigten Königreich und Mexiko im Rahmen des Visumbefreiungsabkommens länger als 90 Tage und bis zu 6 Monate bleiben, wenn diese Verlängerung vor Ablauf der Frist von der regionalen Ausländerbehörde genehmigt wurde. Nähere Angaben zur Aufenthaltsdauer finden Sie auf der folgenden Website der Einwanderungsbehörde:

2.10.2 Änderung des Aufenthaltsstatus

Ein in Japan lebender Ausländer, der die Tätigkeiten, denen er derzeit nachgeht, einstellen und sich ausschließlich solchen Tätigkeiten widmen möchte, für die ein anderer Aufenthaltsstatus erforderlich ist als der, den er derzeit innehat, muss eine Genehmigung zur Änderung des Aufenthaltsstatus einholen. Beispiel: Ein von einer Muttergesellschaft im Ausland zu einer Tochtergesellschaft in Japan geschickter und derzeit mit einem Aufenthaltsstatus „Unternehmensintern Entsandter” (Intra-company Transferee) in Japan lebender Ausländer, der aus dem entsendenden Unternehmen ausscheiden und in eine eigene Firma investieren und diese betreiben möchte, muss eine Genehmigung zur Änderung seines Aufenthaltsstatus in „Investor/Geschäftsführer” (Business Manager) einholen.

Anträge auf Änderung des Aufenthaltsstatus werden jedoch nicht automatisch genehmigt, und eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die neuen Tätigkeiten nicht den Anforderungen und Kriterien des beantragten Aufenthaltsstatus entsprechen. Ein ausländischer Staatsangehöriger, der sich mit einem Aufenthaltsstatus als „Temporary Visitor“ in Japan aufhält, darf seinen Aufenthaltsstatus nicht ändern, es sei denn, der Antrag wird auf der Grundlage eines besonderen und unvermeidlichen Umstandes gestellt.

Hat ein ausländischer Staatsangehöriger eine Änderung des Aufenthaltsstatus beantragt und ist bis zum Ablaufdatum der aufgrund des Aufenthaltsstatus des Antragstellers gewährten Aufenthaltsdauer keine Entscheidung bezüglich dieses Antrags getroffen worden, kann sich der Antragsteller mit dem gleichen Aufenthaltsstatus prinzipiell bis zu dem Zeitpunkt weiter in Japan aufhalten, an dem eine Entscheidung bezüglich des Antrags gefällt wird oder zwei Monate seit dem ursprünglichen Ablaufdatum vergangen sind, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Wenn seit dem Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung zwei Monate verstrichen sind, ohne dass sich der/die ausländische Staatsangehörige um eine Verlängerung gekümmert hat, kann er/sie sich nicht länger in Japan aufhalten.

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