KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

2.7 Aufenthaltskarte (Residence Card) und Verwaltungssystem für den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger

Unter dem Verwaltungssystem für den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Japan werden ausländischen Staatsangehörigen Aufenthaltskarten ausgestellt. Nähere Angaben zum neuen Aufenthaltsregistrierungssystem finden Sie auf der folgenden Website.

2.7.1 Was ist eine Aufenthaltskarte?

Eine Aufenthaltskarte wird an ausländische Staatsangehörige ausgegeben, die sich mittel- oder langfristig legal in Japan aufhalten und den Status eines Aufenthaltsberechtigten nach dem Aufenthaltsgesetz („mid- to long-term residents") besitzen, wenn ihnen eine den Aufenthalt betreffende Erlaubnis erteilt wird, wie z. B. eine Einreiseerlaubnis, eine Erlaubnis zum Wechsel des Aufenthaltsstatus oder eine Erlaubnis zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer. Mittel- oder langfristig ansässige Personen besitzen eine Aufenthaltskarte, während sie in Japan leben und sind ebenso wie japanische Staatsangehörige im Einwohnerregister eingetragen. Neben einem Lichtbild des Inhabers (ausgenommen die Karten, die an dessen 16. Geburtstag ablaufen) enthält die Aufenthaltskarte Informationen zur Identität des Inhabers, seine Adresse und seinen Aufenthaltsstatus. Im Falle einer Änderung irgendeiner dieser Angaben ist der Inhaber verpflichtet, dies den Behörden zu melden.

2.7.2 Wem wird eine Aufenthaltskarte ausgestellt?

Eine Aufenthaltskarte wird mittel- oder langfristig ansässigen Personen ausgestellt, auf die keiner der folgenden Punkte zutrifft:

  1. (1)

    Personen, denen ein Aufenthalt von 3 Monaten oder weniger bewilligt wurde

  2. (2)

    Personen, denen der Aufenthaltsstatus „Temporary Visitor“ bewilligt wurde

  3. (3)

    Personen, denen der Aufenthaltsstatus „Diplomat“ oder „Official" (Amtsperson) bewilligt wurde

  4. (4)

    Personen, die per Verordnung des Justizministeriums als äquivalent zu ausländischen Staatsangehörigen nach einem der Punkte (1) bis (3) anerkannt wurden

  5. (5)

    Personen mit einer dauerhaften Sonderaufenthaltserlaubnis (special permanent residents)

  6. (6)

    Personen ohne Aufenthaltsstatus

2.7.3 Auf einer Aufenthaltskarte erfasste Informationen

Eine Aufenthaltskarte enthält folgende Informationen:

  1. (1)

    Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit oder Region  

  2. (2)

    Wohnsitz (Anschrift des Hauptwohnsitzes in Japan)

  3. (3)

    Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und Ablaufdatum der Aufenthaltsdauer

  4. (4)

    Art und Datum der Genehmigung

  5. (5)

    Nummer, Ausgabedatum und Ablaufdatum der Aufenthaltskarte

  6. (6)

    Arbeitsbeschränkungen (sofern vorhanden)

  7. (7)

    Einzelheiten zur erlaubten Aktivitäten abweichend von denen, die unter dem zuvor gewährten Aufenthaltsstatus gestattet sind (sofern vorhanden)

2.7.4 Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltskarte

Aufenthaltskarten haben jeweils eine bestimmte Gültigkeitsdauer. Sie ist wie folgt festgelegt:

(Tabelle 2-2) Gültigkeit der Aufenthaltskarte
Alter Personen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, „Hochqualifizierte Fachkräfte Kategorie 2“ Personen außer solchen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und außer „Hochqualifizierten Fachkräften Kategorie 2“
16 Jahre oder älter 7 Jahre ab Ausstellungsdatum Bis zum Ablauf der Aufenthaltsfrist
Jünger als 16 Jahre Bis zum 16. Geburtstag Bis zum Ablauf der Aufenthaltsfrist oder bis zum 16. Geburtstag, je nachdem, was früher eintritt

2.7.5 Meldevorschriften in Bezug auf eine Aufenthaltskarte

Mittel- oder langfristig ansässige Personen sind verpflichtet, den Behörden jede während ihrer Aufenthaltszeit eintretende Änderung der in der Aufenthaltskarte eingetragenen Angaben und die bestimmter anderer Dinge zu melden. Es gibt folgende Arten von Meldungen in Bezug auf eine Aufenthaltskarte: (1) Meldung des Wohnsitzes und (2) Meldung anderer Positionen als der des Wohnsitzes.

  1. (1)

    Meldung des Wohnsitzes (beim Kommunalamt)

    1. 1)

      In Japan neu eingetroffene ausländische Staatsangehörige (mittel- oder langfristig ansässige Personen)
      Mittel- oder langfristig ansässige Personen müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Wohnsitznahme mit ihrer Aufenthaltskarte (oder Reisepass, wenn bei der Einreise nach Japan keine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde) das zuständige Kommunalamt aufsuchen, um den Wohnsitz dort zu melden.

    2. 2)

      Ausländische Staatsangehörige mit neuer Anschrift nach einem Umzug (mittel- oder langfristig ansässige Personen)
      Mittel- oder langfristig ansässige Personen, die ihren Wohnsitz geändert haben, müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug zum neuen Wohnsitz mit ihrer Aufenthaltskarte ihr neues Kommunalamt aufsuchen, um den neuen Wohnsitz dort zu melden.

  2. (2)

    Meldung anderer Positionen als der des Wohnsitzes (bei der regionalen Ausländerbehörde; Regional Immigration Bureau)
    Bei der Einreichung einer der folgenden Meldungen oder Anträge sind ausländische Staatsangehörige verpflichtet, ihren Pass, ein Lichtbild sowie ihre Aufenthaltskarte mitzubringen. Die Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte erfolgt in der Regel am Tag der Meldung bzw. des Antrags.

    1. 1)

      Meldung von Änderungen bezüglich Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit/Region
      Die Meldung muss innerhalb von 14 Tagen nach der Änderung eingereicht werden.

    2. 2)

      Antrag auf Aktualisierung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte
      Eine Person mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, eine „Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 2“ oder ein ansässiger Ausländer jünger als 16 Jahre, dessen Aufenthaltskarte am 16. Geburtstag ihre Gültigkeit verliert, ist verpflichtet, eine Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu beantragen, bevor diese ausläuft.

    3. 3)

      Antrag auf Neuausstellung der Aufenthaltskarte
      Bei Verlust oder Diebstahl einer Aufenthaltskarte müssen ansässige Ausländer innerhalb von 14 Tagen, nachdem sie dies bemerkt haben (oder am Tag der Wiedereinreise nach Japan, wenn es im Ausland bemerkt wurde), eine Neuausstellung beantragen.

Die oben angeführten Meldungen und Anträge müssen vom Betroffenen persönlich bei der regionalen Ausländerbehörde (Regional Immigration Bureau) vorgenommen bzw. gestellt werden. Wenn diese Person aber jünger als 16 Jahre oder wegen Krankheit usw. verhindert ist, muss ein gemeinsam mit ihr lebendes Familienmitglied die Meldung oder den Antrag stellvertretend einreichen. Wenn vom Direktor der regionalen Ausländerbehörde genehmigt, kann ein gesetzlicher Vertreter oder eine der folgenden Personen im Auftrag des Betroffenen Dokumente vorlegen und andere Formalitäten in Bezug auf Meldungen und Anträge erledigen:

  • Ein Angestellter einer gastgebenden Institution oder einer gemeinnützigen Körperschaft, der vom Direktor der regionalen Ausländerbehörde zugelassen wurde
  • Ein Anwalt oder ein Verwaltungsschreiber (Gyosei-shoshi), der dem Direktor der regionalen Ausländerbehörde über die entsprechende Anwaltskammer bzw. den Verband der Verwaltungsschreiber gemeldet wurde

In bestimmten Fällen können außerdem Familienmitglieder des Betroffenen, Mitbewohner oder Mitbewohnern vergleichbare Personen, die vom Direktor der regionalen Ausländerbehörde bestätigt wurden, Formalitäten in Bezug auf Meldungen und Anträge im Auftrag des Betroffenen erledigen.

2.7.6 Anmeldung auf der Grundlage des Melderechtsrahmengesetzes (Basic Resident Registration Act)

Wenn eine mit einer Aufenthaltskarte ausgestatte Person ihren Wohnsitz festgelegt hat, müssen auf dem Melderechtsrahmengesetz beruhende Einzugsformalitäten erledigt und eine Meldebescheinigung ausgestellt werden. Für Einzelheiten zu den erforderlichen Unterlagen usw. wenden Sie sich bitte an die für den Wohnsitz zuständige Kommunalverwaltung.

2.7.7 „My Number“

„My Number“ ist eine 12-stellige Nummer, die in Japan für Sozialversicherungs-, Steuer- und Katastrophenschutzzwecke Verwendung findet. Wenn Sie sich als Ausländer länger als drei Monate in Japan aufhalten, können Sie eine „My Number Card“ mit der „My Number“ beantragen und erhalten. Etwa einen Monat, nachdem Sie (erstmals) eine Aufenthaltskarte in Japan bekommen haben, erhalten Sie eine Postkarte an Ihren Wohnsitz mit dem Hinweis auf die Ausstellung der „My Number Card“. Daraufhin müssen Sie die erforderlichen persönlichen Dokumente mitbringen und die Karte bis zum im Ausstellungsbescheid angegebenen Fälligkeitsdatum am Ausgabeort entgegennehmen. Die Nummer sollte man für sich behalten und sie nicht ohne triftigen Grund an andere Personen weitergeben. Eine detaillierte Erläuterung zu „My Numbers“ finden Sie unter folgendem Link.

  1. *

    Orientierungshilfen in 26 Sprachen, einschließlich Englisch, Chinesisch und Koreanisch

2.7.8 Meldevorschriften auf der Grundlage des Verwaltungssystems für den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger

Meldung bezüglich der Einrichtung/Firma, zu welcher der ansässige Ausländer gehört (eingereicht bei der regionalen Ausländerbehörde)

  1. 1)

    Meldung bezüglich der Einrichtung/Firma, zu welcher der ansässige Ausländer gehört

    Wenn ein mittel- oder langfristig ansässiger Ausländer, der „Ingenieur / Experte für Geisteswissenschaften / Internationale Dienstleistungen“, „Unternehmensintern versetzte Person“ bzw. einen anderen Beschäftigungsstatus (außer „Künstler", „Religionsausübender" und „Journalist") oder „Student" bzw. einen anderen Ausbildungsstatus besitzt, auf Grund der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Einrichtung (Betrieb oder Bildungsinstitut), zu welcher er/sie gehört, verlässt, oder er/sie zu einer anderen Einrichtung (auf der Basis eines neuen Arbeitsvertrags) wechselt, oder eine solche Einrichtung ihren Namen oder Standort ändert oder aufhört zu existieren, so ist er/sie verpflichtet, diesen Sachverhalt dem Justizministerium innerhalb von 14 Tagen auf einem der folgenden Wege zu melden: Aufsuchen der regionalen Ausländerbehörde (Aufenthaltskarte mitbringen), postalische Zusendung der Meldung an die Ausländerbehörde Tokyo (Residence Control Department of the Tokyo Regional Immigration Bureau; mit Fotokopie der Aufenthaltskarte) oder Online-Meldung unter „Immigration Services Agency‘s Electronic Notification System“ auf  https://www.ens-immi.moj.go.jp/NA01/NAA01S/NAA01STransferExterne Seite: ein neues Fenster wird geöffnet.

  2. 2)

    Meldung bezüglich des Ehegatten

    Ein mittel- oder langfristig ansässiger Ausländer, der als Ehegatte den Aufenthaltsstatus "Angehörige(r)" (Dependent) usw. besitzt und seinen Ehepartner durch Tod oder Scheidung verliert, ist verpflichtet, diesen Sachverhalt dem Justizministerium innerhalb von 14 Tagen zu melden, indem er/sie entweder die regionale Ausländerbehörde aufsucht (Aufenthaltskarte mitbringen), die Meldung der Ausländerbehörde Tokyo (Residence Control Department of the Tokyo Regional Immigration Bureau; mit Fotokopie der Aufenthaltskarte) per Post zusendet oder die Meldung online abgibt unter „Immigration Services Agency‘s Electronic Notification System“ auf https://www.ens-immi.moj.go.jp/NA01/NAA01S/NAA01STransferExterne Seite: ein neues Fenster wird geöffnet.

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