KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

Referenz

1. Beratung mit Fachleuten über Firmengründung

In Hinblick auf die Gründung von Zweigniederlassungen und Firmen können Fachleute wie Rechtsanwälte (Bengoshi), Gerichtsschreiber (Shiho-shoshi) und Verwaltungsschreiber (Gyosei-shoshi) konsultiert werden. Diese können verschiedene Dokumente erstellen (z. B. Dokumentation in Verbindung mit der Gründung japanischer Zweigniederlassungen und japanischer Tochterfirmen (japanischer Körperschaften), mit einem Umzug, dem Wechsel vom Management, Änderung der Geschäftszwecke, Kapitalerhöhung, Umstrukturierungen, Fusionen, Auflösungen usw.) und auf Wunsch ihrer Klienten bei der Beschaffung eines Visums helfen. Für Anträge auf eine handelsrechtliche Eintragung zur Vorlage beim Legal Affairs Bureau sind ausschließlich Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte zuständig.

  1. Anm.:

    Experten für Unternehmensgründungen und -eintragungen sowie für die Eröffnung von Bankkonten sind im Verzeichnis „Experts Finder“ aufgeführt: https://www.jetro.go.jp/en/invest/setting_up/directory/

2. Eröffnung eines Firmenbankkontos
Hinweis des japanischen Bankenverbandes:

In der Regel werden die nachfolgend aufgeführten Unterlagen für die Eröffnung eines Firmenbankkontos benötigt. Allerdings können die notwendigen Dokumente je nach Finanzinstitut variieren. Daher ist es empfehlenswert, sich vorab nach Details bei der Bank zu erkundigen, bei der Sie ein Konto eröffnen möchten:

  • Bescheinigung der Satzung des Unternehmens
  • Bescheinigung des Firmenstempels
  • Ausweisdokumente der für die Kontoeröffnung zuständigen Person
  • Stempel, der für die Bankgeschäfte eingetragen werden soll („Bank Seal“)
  1. Anm.:
    • Bitte kaufen Sie einen Bankstempel in einem Spezialgeschäft in Japan. Normalerweise ist es auch möglich, einen eingetragenen Firmenstempel als Bankstempel zu verwenden.
    • Alle Finanzinstitute führen bei der Beantragung eines Firmenkontos eine Prüfung durch und können den Antrag ablehnen. In der Regel werden keine Details zu der Prüfung offengelegt.
    • Kontohandel und Geldwäsche sind Verbrechen. Um diese zu verhindern, müssen Finanzinstitute strenge Prüfungen von Bankkonten durchführen und unnatürliche Transaktionen bestätigen.
    • Finanzinstitute können sich nach Ihren Transaktionen erkundigen, um Ihre Kontoinformationen kontinuierlich zu verwalten/abzurufen. Entsprechende Anfragen der Bank sollten sorgfältig beantwortet werden.

Referenz 1: Beratungsstellen der drei japanischen Megabanken für die Eröffnung von Firmenkonten von Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen

Bei der Eröffnung eines Firmenkontos können zur Verhinderung von Kontohandel und Geldwäsche auch die Geschäftsbedingungen untersucht werden. Das Unternehmen kann gebeten werden, sein Geschäftsprofil und seine finanzielle Situation inklusive des/der wirtschaftlichen Eigentümer/s (s. u.), den Zweck für die Eröffnung des Kontos und Details der Geschäftstätigkeit (inklusive von Lizenzen oder Erlaubnissen, falls diese für den Geschäftsbetrieb vorgeschrieben sind) darzulegen. Da unvollständige Unterlagen oder verspätete Antworten auf Rückfragen zu negativen Einschätzungen führen können, ist es ratsam, bereits im Voraus erklärendes Material vorzubereiten (z. B. Websites mit dem Firmenprofil, Bescheinigungen, Verträge etc.) und rasch auf Anfragen zu reagieren.

3. Vorgehensweise bei der Gründung eines Repräsentanzbüros

Repräsentanzbüros, die den Zweck haben, Informationen einzuholen und weiterzuleiten, können frei und ohne Eintragungserfordernis gemäß dem japanischen Gesellschaftsgesetz gegründet werden. Da sie in Japan keiner geschäftlichen Tätigkeit nachgehen und daher auch nicht der Körperschaftssteuer unterliegen, ist eine Meldung an die Steuerbehörde ebenfalls nicht erforderlich. Von ausländischen Banken, Versicherungen, Wertpapierhäusern oder anderen Geldinstituten gegründete Repräsentanzbüros sind jedoch die Ausnahme; vor einer Gründung ist die hierfür zuständige Finanzdienstleistungsbehörde (wie dies vom Bankengesetz, dem Finanzprodukthandelsgesetz (Financial Instruments and Exchange Act) und anderen Gesetzen festgelegt ist) zu benachrichtigen.Da ein Repräsentanzbüro in eigenem Namen kein Bankkonto eröffnen kann, übernimmt dies stattdessen der Hauptsitz der ausländischen Gesellschaft oder eine Person, wie etwa ein Vertreter des Büros (siehe 1.1.1). Wenn ein Vertreter des Büros in dessen Auftrag ein Bankkonto einrichtet, enthält der Name des Bankkontos gewöhnlich sowohl den Namen des Repräsentanzbüros als auch den des einzelnen Vertreters, wie z. B. In „(Name des Repräsentanten), Japan Representative Office, (Name der Gesellschaft)“. In diesem Fall werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Pass des Repräsentanten
  • Aufenthaltskarte (Resident Card) des Repräsentanten
  • Firmenbroschüre
  • Mietvertrag
  • Bankstempel

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