KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

Referenz

1. Beratung mit Fachleuten über Firmengründung

In Hinblick auf die Gründung von Zweigniederlassungen und Firmen können Fachleute wie Rechtsanwälte (Bengoshi), Gerichtsschreiber (Shiho-shoshi) und Verwaltungsschreiber (Gyosei-shoshi) konsultiert werden. Diese können, verschiedene Dokumente erstellen (z. B. Dokumentation in Verbindung mit der Gründung japanischer Zweigniederlassungen und japanischer Firmen, mit einem Umzug, dem Wechsel vom Management, Änderung der Geschäftszwecke, Kapitalerhöhung, Umstrukturierungen, Fusionen, Auflösungen usw.) und auf Wunsch ihrer Klienten bei der Beschaffung eines Visums helfen. Für Anträge auf eine handelsrechtliche Eintragung zur Vorlage beim Legal Affairs Bureau sind ausschließlich Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte zuständig.

2. Vorgehensweise bei der Gründung eines Repräsentanzbüros

Repräsentanzbüros, die den Zweck haben, Informationen einzuholen und weiterzuleiten, können frei und ohne Eintragungserfordernis gemäß dem japanischen Gesellschaftsgesetz gegründet werden. Da sie in Japan keiner geschäftlichen Tätigkeit nachgehen und daher auch nicht der Körperschaftssteuer unterliegen, ist eine Meldung an die Steuerbehörde ebenfalls nicht erforderlich. Von ausländischen Banken, Versicherungen, Wertpapierhäusern oder anderen Geldinstituten gegründete Repräsentanzbüros sind jedoch die Ausnahme; vor einer Gründung ist die hierfür zuständige Finanzdienstleistungsbehörde (wie dies vom Bankengesetz, dem Finanzprodukthandelsgesetz (Financial Instruments and Exchange Act) und anderen Gesetzen festgelegt ist) zu benachrichtigen.Da ein Repräsentanzbüro in eigenem Namen kein Bankkonto eröffnen kann, übernimmt dies stattdessen der Hauptsitz der ausländischen Gesellschaft oder eine Person, wie etwa ein Vertreter des Büros (siehe 1.1.1). Wenn ein Vertreter des Büros in dessen Auftrag ein Bankkonto einrichtet, enthält der Name des Bankkontos gewöhnlich sowohl den Namen des Repräsentanzbüros als auch den des einzelnen Vertreters, wie z. B. in „(Name des Repräsentanten), Japan Representative Office, (Name der Gesellschaft)“.

In diesem Fall werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Pass des Repräsentanten
  • Aufenthaltskarte (Resident Card) des Repräsentanten
  • Firmenbroschüre
  • Mietvertrag
  • Siegel der Bank

3. Beratungen zur Einrichtung von Firmenkonten

Eröffnung eines Firmenbankkontos in Japan
Basierend auf den Diskussionen der „Working Group for Revising Regulations and Administrative Procedures“ des „Council for Promotion of Foreign Direct Investment in Japan“ forderte das Amt für Finanzdienstleistungen (Financial Services Agency) die drei japanischen Megabanken im Oktober 2016 auf, einen Rahmen für die reibungslose Eröffnung von Bankkonten für inländische Tochterfirmen oder Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen zu entwickeln, und veröffentlichte die Anlaufstellen der Banken für Auskünfte und Unterstützung.

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