KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.6 Nach der Registrierung erforderliche Mitteilungen

Nach Abschluss der Gründung oder der Einrichtung einer Zweigniederlassung müssen folgende Mitteilungen bei den Behörden eingereicht werden.

1.6.1 Nationale Steuerbehörde (für Details siehe Kapitel 3 „Steuern in Japan“)

  • Gründungsmitteilung im Falle einer Tochterfirma
    Einzureichen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Gründung.
  • Mitteilung über den Erwerb des Status einer Ausländischen Ordentlichen Körperschaft (Foreign Ordinary Corporation) im Falle einer Zweigniederlassung
    Einzureichen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Erwerbs des Status.
  • Mitteilung über die Einrichtung eines Gehälter zahlenden Büros
    Einzureichen innerhalb von einem Monat ab der Einrichtung des Büros.
  • Antrag auf Genehmigung zur Abgabe eines blauen Steuererklärungsformulars (für das System der blauen Steuererklärungsformulare siehe 3.3.10[3]) Einzureichen entweder am Vortag des dreimonatigen Gründungstages oder am Vortag des letzten Tages des ersten Geschäftsjahres nach der Gründung, je nachdem welcher von beiden früher liegt.
    Da andere bei den Steuerbehörden einzureichende Dokumente je nach Unternehmensgegebenheiten variieren, sollte ein Spezialist für eine detaillierte Beratung herangezogen werden.

1.6.2 Steuerbehörden der Präfekturen und Kommunen

  •  Mitteilung über die Gründung oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung usw.
    Mitteilungen über die Gründung oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung usw. müssen bei allen Präfektur- und Kommunalbehörden eingereicht werden, an die örtlich geltende Steuern zu entrichten sind.
    Da sich die erforderlichen Formulare je nach Präfektur und Kommune unterscheiden, sollten die Anforderungen online überprüft werden. (Beispiel: Im Falle eines in Tokyo eingerichteten Hauptgeschäftssitzes muss die Mitteilung innerhalb von 15 Tagen nach der Geschäftsaufnahme eingereicht werden.)

1.6.3 Arbeitsnormenaufsichtsbehörde (für Details siehe Kapitel 4 „Personalmanage- ment“)

  • Bericht über die Durchsetzung der Arbeitsnormen (labor standards enforcement report)
    Dieser Bericht ist unverzüglich einzureichen, sobald ein Geschäftsbetrieb dem Gesetz über Arbeitsnormen unterliegt (d. h. wenn er Arbeitnehmer beschäftigt).
  • Arbeitsversicherung: Mitteilung über die Schaffung eines Arbeitsversicherungsverhältnisses und Angabe der geschätzten Versicherungsbeiträge Ein Geschäftsbetrieb unterliegt der Arbeitsversicherung, sobald er Arbeitnehmer beschäftigt (auch wenn nur einen). Diese Unterlagen müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Einstellung eingereicht und Versicherungsbeiträge innerhalb von 50 Tagen gezahlt werden.
  • Vereinbarung zu Überstunden und Feiertagsarbeit
    Es muss im Voraus gemeldet werden, wenn Arbeitnehmer gezwungen sein werden, in einem Gewerbebetrieb über die gesetzlich festgelegte Stundenzahl hinaus (mehr als acht Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche) oder an gesetzlichen Feiertagen (ein Tag pro Woche) zu arbeiten.
  • Beschäftigungsrichtlinien
    Jeder Geschäftsbetrieb mit zehn oder mehr Beschäftigten hat umgehend eine Kopie seiner Beschäftigungsrichtlinien anzufertigen und einzureichen. Anm.: „Beschäftigte“ umfasst hier auch Unternehmensrepräsentanten, wie z. B. Representative Directors.

1.6.4 Behörde für Beschäftigungssicherheit (für Details siehe Kapitel 4 „Personalmanagement“)

  • Mitteilung über die Absicherung der Einrichtung durch die Arbeitslosenversicherung (einschließlich Mitteilung über den Erwerb des Versichertenstatus)
    Einzureichen innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Einstellung von Beschäftigten.

1.6.5 Rentenbehörden (für Details siehe Kapitel 4 „Personalmanagement“)

  • Mitteilung über die erstmalige Absicherung durch Krankenversicherung / Arbeitnehmer-Rentenversicherung
    Einzureichen innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Einstellung von Beschäftigten bei einem Unternehmen oder einer anderen, von der Sozialversicherung abgesicherten Einrichtung.
  • Mitteilung über den Erwerb des Versichertenstatus unter Krankenversicherung / Arbeitnehmer-Rentenversicherung
    Einzureichen innerhalb von fünf Tagen nach der Einstellung von Beschäftigten.
  • Mitteilung über die Hinzufügung / Herausnahme von Angehörigen versicherter Beschäftigter.
    Einzureichen innerhalb von fünf Tagen, wenn eine krankenversicherte Person (Beschäftigter) Unterhaltsberechtigte hat.
  • Mitteilung über den Erwerb des Versichertenstatus vom Typ 3 unter dem Nationalen Rentensystem
    Einzureichen innerhalb von fünf Tagen, wenn der Ehegatte einer versicherten Person (Beschäftigter) unterhaltsberechtigt ist.
    Anm.: „Beschäftigte“ umfasst hier auch Unternehmensrepräsentanten, wie z. B. Representative Directors.

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