KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.5 Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen und Beleg über die Registrierung des Firmensiegels

Sobald die Gründung einer japanischen Zweigniederlassung oder Tochterfirma registriert worden ist, kann das Legal Affairs Bureau eine Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen ausstellen. Dabei handelt es sich um ein Dokument, das die besagten Angaben offiziell bestätigt.

Die wichtigsten Informationen, die bei einer Aktiengesellschaft eingetragen werden, sind folgende:

  1. a)

    Firmenname

  2. b)

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

  3. c)

    Ort des Hauptsitzes

  4. d)

    Gewerbezwecke

  5. e)

    Verfahren der öffentlichen Bekanntgaben

  6. f)

    Gesamtzahl der auszugebenden Aktien

  7. g)

    Art und Zahl der in Umlauf befindlichen Aktien

  8. h)

    Regeln bezüglich der Einschränkung von Aktienübertragungen

  9. i)

    Kapitalhöhe

  10. j)

    Direktoren

  11. k)

    Representative Directors

  12. l)

    Wirtschaftsprüfer

  13. m)

    Datum der Firmengründung

Erforderlich ist die Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen gewöhnlich bei Kontoeröffnungen, Mitteilungen an Verwaltungsbehörden, dem Erwerb von Vermögenswerten, die mit einer namentlichen Registrierung verbunden sind (Liegenschaften, Wertpapiere, Fahrzeuge, Telefonanschlüsse usw.), und beim Abschluss wichtiger Vereinbarungen mit Geschäftspartnern.

Gelegentlich muss neben der Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen auch der Beleg über die Registrierung des Firmensiegels vorgelegt werden. Mit diesem Dokument wird das registrierte Firmensiegel öffentlich bestätigt, was dem Nachweis dient, ob Siegel auf Anträgen, Anmeldungen, Verträgen usw. von der Firma legitimiert sind. Der Beleg ist nach erfolgter Eintragung beim Legal Affairs Bureau erhältlich. Die Registrierung des Firmensiegels sowie der Namen der zu seiner Nutzung autorisierten Personen muss beim Legal Affairs Bureau zusammen mit der Firmeneintragung beantragt werden. Die Repräsentanten der Zweigniederlassung / Tochterfirma sind die einzigen Parteien, die zur Nutzung des Firmensiegels berechtigt sind, und bei seiner Registrierung müssen die Belege über die Registrierung ihrer persönlichen Namenssiegel oder ihre Unterschriftsbescheinigungen vorliegen. Im Falle von Änderungen der eingetragenen Informationen oder des Firmensiegels sind umgehend die dafür vorgeschriebenen Verfahren einzuleiten. Bei Tochterfirmen müssen dem Legal Affairs Bureau Anträge zur Registrierung von Änderungen eingetragener Informationen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eintreten zugehen, bei Zweigniederlassungen innerhalb von drei Wochen.

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