KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.7 Schließung von Zweigniederlassungen oder Tochterfirmen

1.7.1 Schließung einer Zweigniederlassung und Rücktritt aller Repräsentanten in Japan

Zweigniederlassungen können auf zwei Arten geschlossen werden: Durch Registrierung der Schließung einer Zweigniederlassung oder durch Registrierung des Rücktritts aller Repräsentanten in Japan. Das Firmenbuch einer japanischen Zweigniederlassung wird nicht geschlossen, bis alle Repräsentanten in Japan zurücktreten. Der Grund dafür ist, dass das Geschäft in Japan weitergeführt werden kann, solange die Repräsentanten registriert sind. Umgekehrt ist eine Zweigniederlassung in Japan geschlossen, wenn alle ihre Representative Directors in Japan zurücktreten. Das in der Praxis übliche Vorgehen besteht darin, lediglich den Rücktritt aller Repräsentanten in Japan zu registrieren. Um den Rücktritt aller Repräsentanten in Japan zu registrieren, kommt gewöhnlich das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Anwendung. Gläubigern der Zweigniederlassung ist eine Einspruchsfrist von nicht weniger als einem Monat vor der Schließung einzuräumen.

Gen

  1. 1

    Entscheidung des ausländischen Unternehmens zur Schließung der Zweigniederlassung und zum Rücktritt aller Repräsentanten in Japan

  2. 2

    Individuell gehaltener, über eine Notiz in Amtsblättern formulierter Aufruf an Gläubiger mit Einwänden gegen die Schließung der Zweigniederlassung, ihre Ansprüche geltend zu machen

  3. 3.

    Mitteilung des Steuerbevollmächtigten an die Steuerbehörden

  4. 4

    Schließung der Zweigniederlassung (nicht früher als einen Monat nach dem unter 2 genannten Aufruf)

  5. 5

    Abfassung eines Affidavits zur Schließung der Zweigniederlassung und zum Rücktritt aller Repräsentanten in Japan

  6. 6

    Beglaubigung des Affidavits durch einen Konsul der Botschaft oder eine vergleichbare Amtsperson

  7. 7

    Antrag auf Registrierung des Rücktritts aller Repräsentanten in Japan beim Legal Affairs Bureau

  8. 8

    Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)

  9. 9

    Benachrichtigung der Steuerbehörden usw. über die Schließung der Zweigniederlassung

Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn eine Zweigniederlassung zu einer Tochterfirma aufgewertet wird. Da eine Zweigniederlassung nicht unmittelbar in eine Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha [K.K.]) oder eine japanische LLC (Godo Kaisha) umgewandelt werden kann, müssen die Verfahren zur Schließung der Zweigniederlassung und zur Gründung der Tochterfirma simultan durchgeführt werden. In solchen Fällen kann man der Tochterfirma die Vermögenswerte der Zweigniederlassung über Sachinvestitionen übertragen.

Ist der Rücktritt aller Repräsentanten in Japan registriert worden, erfolgt die Schließung des Registers, ohne dass ein Datum für die Schließung der Zweigniederlassung eingetragen wird. Obwohl es normalerweise ausreicht, das Datum der Schließung im Affidavit zu vermerken, muss eine Registrierung (1) der Schließung der Zweigniederlassung wie auch (2) des Rücktritts aller Repräsentanten in Japan vorgenommen werden, wenn im Register ein Schließungsdatum gefordert ist. Wenn die Anschrift eines Repräsentanten in Japan und die der Zweigniederlassung in die Zuständigkeitsbereiche verschiedener regionaler Legal Affairs Bureaus fallen, kann es erforderlich sein, dass ein Registrierungsantrag ähnlich dem für die Registrierung der Verlegung einer Geschäftsstelle an das für die Anschrift des Repräsentanten zuständige Legal Affairs Bureau gestellt wird.

1.7.2 Auflösung und Liquidation einer Tochterfirma

Bei der Auflösung / Liquidation einer Tochterfirma kommt das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Anwendung. Gläubigern der Tochterfirma ist eine Forderungsfrist von nicht weniger als zwei Monaten vor der Liquidation einzuräumen. Sollte die Tochterfirma ein negatives Nettovermögen aufweisen, kann die Körperschaft den unten dargestellten Liquidationsablauf nicht selbständig abschließen, sondern muss einem speziellen Verfahren unter der Leitung eines Gerichts folgen.

Allgemeiner Ablauf bei der Auflösung / Liquidation einer Tochterfirma (Kabushiki Kaisha (AG) / Godo Kaisha [LLC])

  1. 1

    Beschluss der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Zusammenkunft über die Auflösung der Tochterfirma und die Ernennung eines Liquidators

  2. 2

    Antrag auf Registrierung der Auflösung der Tochterfirma und der Ernennung eines Liquidators beim Legal Affairs Bureau

  3. 3.

    Benachrichtigung der Gerichts- und Steuerbehörden über die Auflösung der Tochterfirma und die Ernennung eines Liquidators

  4. 4

    Individuell gehaltener, über eine Notiz in Amtsblättern formulierter Aufruf an Gläubiger mit Forderungen gegenüber der Tochterfirma, ihre Ansprüche geltend zu machen

  5. 5

    Erstellung einer Bilanz und eines Bestandsverzeichnisses bei der Auflösung

  6. 6

    Zustimmung zur o. g. Bilanz und zum Bestandsverzeichnis auf einer Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Zusammenkunft (Benachrichtigung der Mitglieder im Falle einer LLC)

  7. 7

    Ermittlung und Verteilung des Restvermögens

  8. 8

    Beschluss der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Zusammenkunft über die Billigung des Liquidationsbeschlusses (nicht früher als zwei Monate nach dem unter 4 genannten Aufruf)

  9. 9

    Antrag auf Registrierung des Abschlusses der Liquidation der Tochterfirma beim Legal Affairs Bureau

  10. 10

    Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach Beantragung)

  11. 11

    Benachrichtigung der Gerichts- und Steuerbehörden usw. über die erfolgte Liquidation der Tochterfirma

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