KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma

1.1 Betriebsformen in Japan

Die Geschäftspräsenz ausländischer Unternehmen in Japan hat allgemein drei Formen.

1.1.1 Repräsentanz (Representative Office)

Repräsentanzen werden als Standorte für vorbereitende und ergänzende Aktivitäten eingerichtet, die es Unternehmen ermöglichen sollen, eine umfassende Geschäftstätigkeit in Japan aufzunehmen. Diese Büros können Marktuntersuchungen durchführen, Informationen sammeln, Güter erwerben und Öffentlichkeitsarbeit / Werbung betreiben. Es ist ihnen jedoch nicht erlaubt, sich mit Verkaufsaktivitäten zu befassen. Für die Einrichtung von Repräsentanzen ist keine Registrierung erforderlich. Eine Repräsentanz kann im eigenen Namen gewöhnlich kein Bankkonto eröffnen oder Liegenschaften pachten, so dass derartige Vereinbarungen stattdessen von der Zentrale des ausländischen Unternehmens oder dem Repräsentanzvertreter in privater Eigenschaft unterzeichnet werden müssen.

1.1.2 Zweigniederlassung (Branch Office)

Ausländische Unternehmen, die in Japan kontinuierliche Geschäfte tätigen wollen, müssen sich hier registrieren (s. Artikel 818 Gesellschaftsgesetz [Kaisha-ho]). Registriert werden muss dafür zumindest (1) die Ernennung eines Repräsentanten in Japan, (2) die Gründung einer Zweigniederlassung, (3) eine japanische Tochterfirma oder (4) eine Personengesellschaft. Der einfachste Weg besteht dabei in der Einrichtung einer Zweigniederlassung. Diese kann ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, sobald ein Standort gesichert, ein Repräsentant bestimmt und die nötigen Informationen eingetragen sind. Eine japanische Zweigniederlassung ist ein Geschäftsstandort, der hier Dienste anbietet, über die eine vom ausländischen Unternehmen autorisierte Organisation entscheidet. Sie trifft normalerweise also keine unabhängigen Entscheidungen. Eine Zweigniederlassung besitzt keinen eigenen rechtlichen Körperschaftsstatus, sondern gilt stattdessen als in den Körperschaftsstatus des ausländischen Unternehmens einbezogen. Im Allgemeinen ist daher das ausländische Unternehmen letztlich für alle Schulden und Kredite verantwortlich, die sich aus den Aktivitäten seiner japanischen Zweigniederlassung herleiten. Eine japanische Zweigniederlassung kann allerdings im eigenen Namen Bankkonten eröffnen und Liegenschaften pachten.

1.1.3 Tochterfirma (Subsidiary Company)

Die japanische Tochterfirma eines ausländischen Unternehmens muss als Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha [K.K.]), als Limited Liability Company (Godo Kaisha) oder als eine ähnliche Einheit nach dem japanischen Gesellschaftsgesetz gegründet werden. Sowohl offenen Handelsgesellschaften (Gomei Kaisha) als auch Kommanditgesellschaften (Goshi Kaisha) wird im Gesellschaftsgesetz Körperschaftsstatus eingeräumt, sie werden in der Praxis aber kaum gewählt, weil Kapitalbeteiligte eher unbegrenzt als begrenzt haften. Die Gründung aller Tochterfirmen erfolgt nach vorgeschriebenen Verfahren und nachfolgender Eintragung. Eine Tochterfirma ist eine vom ausländischen Unternehmen getrennte Körperschaft, so dass das ausländische Unternehmen die gesetzlich festgelegte Haftung eines Kapitalbeteiligten für alle Schulden und Kredite übernimmt, die sich aus den Aktivitäten der Tochterfirma herleiten. Andere Verfahren, mit denen ein ausländisches Unternehmen in Japan unter Nutzung einer japanischen Körperschaft aber ohne die Gründung einer Tochterfirma investieren kann, bestehen in der Bildung eines Joint Ventures mit einem japanischen Unternehmen oder einer Investmentgesellschaft sowie in der Aktienbeteiligung an einem japanischen Unternehmen.

Aktiengesellschaften und Godo Kaisha („japanische LLC“) sind insofern ähnlich, als dass die Haftung bei ihnen auf die Einlagen der Kapitalanleger begrenzt ist. Verglichen mit Aktiengesellschaften haben Godo Kaisha jedoch auf Grund ihrer Satzung eine größere Freiheit der Selbstverwaltung. Da es keine Gesetze und Vorschriften für die Fertigstellung von Jahresabschlüssen gibt, können sie im Gegensatz zu Aktiengesellschaften die Verfahren für die Aufstellung und Genehmigung ihrer Abrechnungen in ihren Satzungen festlegen, und sie brauchen ihre Bilanzen nicht zu veröffentlichen. Außerdem sind ihre Mitglieder grundsätzlich zwar zur Geschäftsausübung verpflichtet, satzungsgemäß können dafür aber auch „geschäftsführende Gesellschafter" bestimmt werden.

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