5.8 Das Eintragungsverfahren
5.8.1 Anmeldungs- und Eintragungsgebühren
Natürlich werden für die Beantragung und Gewährung der Eintragung eines Musters auch Gebühren erhoben. Die Gebühren gestalten sich in diesem Verfahren in Japan wie folgt:
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1.
Antragsgebühren
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a)
16.000 Yen je Muster
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b)
Es soll darauf hingewiesen werden, dass der oben angeführte Betrag nur die offizielle Gebühr ist und nicht das Honorar des Patentanwalts, Gebühren für Musterzeichnungen usw. beinhaltet.
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2.
Eintragungsgebühren
Eine Eintragungsgebühr wird zwar fällig, wenn ein Muster eingetragen wird, jedoch unterscheiden sich diese von denen für Warenzeichen. Die Mustereintragungsgebühr für das erste Jahr beträgt 8.500 Yen, wobei die Jahresgebühr jedes Jahr fällig wird, damit die Gültigkeit der Musterrechte bestehen bleibt. Folgende Jahresgebühren werden erhoben:
- Jahr 1 bis einschließlich 3:
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8.500 Yen pro Jahr
- Jahr 4 bis einschließlich 25:
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16.900 Yen pro Jahr
5.8.2 Von der Anmeldung zur Eintragung
Sofern keine Probleme bei der Überprüfung auftreten, kann ein Muster in nur drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung eingetragen sein. In der Regel dauert die Überprüfung jedoch etwa sechs Monate, und die Eintragung dann noch einmal einen oder zwei Monate. Man sollte mit etwa acht Monaten von der Beantragung bis zum Abschluss der Eintragung rechnen.

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1)
Nach einer Gesetzesänderung im Fiskaljahr 2008 wurde die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln von 30 Tagen auf 3 Monate verlängert und gilt ab dem Datum der Entscheidung zur Verweigerung der Eintragung.