Referenz
1. Beratung mit Fachleuten für bestimmte Abläufe
In Japan zählen Verwaltungsschreiber (Gyoseishoshi) zu den Fachleuten, die Hilfestellung bei den oben beschriebenen Einwanderungs- und Aufenthaltsverfahren bieten können.
Verwaltungsschreiber, die bei der Einwanderungsbehörde als Antragsagenten registriert sind, kennen sich mit den Abläufen der Einwanderungs- und Aufenthaltskontrolle aus und können vor der regionalen Ausländerbehörde als Agenten bei der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Eignungsbescheinigungen („Certificate of Eligibility“), Verlängerungen der Aufenthaltsdauer, Änderungen des Wohnsitzstatus und Genehmigungen zur Wiedereinreise usw. tätig werden. (Da einzelne Verwaltungsschreiber u. U. für spezielle Fachbereiche in ihrem breit gefächerten Beruf tätig sind, sind nicht alle Verwaltungsschreiber in dieser Weise registriert, um als Beratungsvertreter auftreten zu können.)
Verwaltungsschreiber können weiterhin Hilfestellung bei Dokumenten leisten, die für Anträge erforderlich sind, beratend bei der Erstellung von Dokumenten zur Seite stehen und bei Bedarf als Agenten beim Aufsetzen von Dokumenten tätig werden. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen entbindet ausländische Antragsteller und Unternehmen, die Ausländer beschäftigen, von der Verpflichtung, persönlich bei der Einwanderungsbehörde zu erscheinen, und ermöglicht die akkurate und prompte Erledigung von Einreichungen.
2. Schema über Abläufe zur Etablierung geschäftlicher Operationen in Japan und Erwerb von Visa/Wohnsitzstatus
Das folgende Diagramm zeigt die Abfolge von Prozeduren, die typischerweise nötig sind, um ein von einem Ausländer repräsentiertes Unternehmen zu gründen und eintragen zu lassen (Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung), und danach die Prozeduren zum Erwerb von Visa und einem Wohnsitzstatus.
-
In Japan
Einreise nach Japan mit einem Visum „für einen vorübergehenden Aufenthalt“
-
Einholung von Informationen und Vorbereitungen zur Etablierung eines Unternehmens in Japan (Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung)
-
Registrierung der Aufnahme geschäftlicher Tätigkeiten (japanische Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung) oder Vorbereitung der Aufnahme geschäftlicher Tätigkeiten (Vorbereitung der Satzung usw.)
-
Antragstellung auf eine Eignungsbescheinigung durch den Antragsteller oder einen Bevollmächtigten bei der regionalen Ausländerbehörde (Regional Immigration Bureau) in Japan
-
Eignungsbescheinigung, von der Einwanderungsbehörde in Japan ausgegeben und an den Antragsteller oder Bevollmächtigten in Japan gesendet
-
*
Befindet sich ein Ausländer, der eine Eignungsbescheinigung beantragt hat, bei ihrer Erteilung bereits mit dem Aufenthaltsstatus „Temporary Visitor" (zeitweiliger Besucher) in Japan, so kann dieser Ausländer seinen Aufenthaltsstatus noch in Japan von „Temporary Visitor" in den in der Eignungsbescheinigung genehmigten Status ändern, ohne ein Visum bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland beantragen und in Empfang nehmen zu müssen.
-
-
Außerhalb Japans
Antrag auf Erteilung eines Visums bei der japanischen diplomatischen Vertretung im Ausland (Vorlage der Eignungsbescheinigung erforderlich)
-
Erteilung des Visums durch die diplomatische Vertretung Japans im Ausland
-
In Japan
Einreise nach Japan (Ausländische Staatsangehörige müssen prinzipiell innerhalb von drei Monaten nach der Ausstellung der Eignungsbestätigung in Japan einreisen); Vorlage von Pass und Visum am Einreise(flug-)hafen, Einreichung oder Vorlage der Eignungsbescheinigung sowie Erhalt eines Einreisebestätigungsstempels im Pass und einer Aufenthaltskarte für ausländische Staatsangehörige, die sich mittel- oder langfristig in Japan aufhalten.
Diese Aufenthaltskarte dient als Arbeitsvisum.
-
(Note)
Neben dem Einstempeln einer Einreisebestätigung in den Reisepass wird mittel- oder langfristig ansässigen Personen an den
Flughäfen Narita, Haneda, Chubu, Kansai, Shinchitose, Hiroshima und Fukuoka eine Aufenthaltskarte ausgestellt.An anderen Einreise(flug-)häfen wird eine Einreisebestätigung in den Reisepass eingestempelt, und die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgt, nachdem eine mittel- oder langfristig ansässige Person auf dem Kommunalamt der jeweiligen Stadt/Gemeinde das Aufenthaltsverfahren absolviert hat. (Grundsätzlich sendet die regionale Einwanderungsbehörde die Aufenthaltskarte an den angegebenen Wohnsitz.)
KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus
-
2.1
-
2.2
-
2.3
-
2.4
-
2.5
-
2.6
-
2.7
-
2.8
-
2.9
-
2.10
-
2.11
-
2.12
-
2.13
Contact Us
Investing in and collaborating with Japan
We will do our very best to support your business expansion into and within Japan as well as business collaboration with Japanese companies. Please feel free to contact us via the form below for any inquiries.
Inquiry FormJETRO Worldwide
Our network covers over 50 countries worldwide. You can contact us at one of our local offices near you for consultation.
Worldwide Offices