2.4 Die verschiedenen Arbeitsstatus
2.4.1 Hauptarbeitsstatus in Bezug auf Investitionen in Japan
Im Folgenden sind die unterschiedlichen Arten von Aufenthaltsstatus in Bezug auf Investitionen in Japan sowie die für jeden Status in Japan zulässigen Aktivitäten angeführt.
Geschäftsführer | Betreibt Handel und andere Geschäfte in Japan oder befasst sich mit dem Management solcher Geschäfte. |
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Hochqualifizierte Fachkräfte |
(i) Tätigkeiten, die unter einen der folgenden Punkte (1) bis (3) fallen und von einer Person ausgeführt werden, die die in der geltenden Verordnung des Justizministeriums vorgeschriebenen Standards als Person mit herausragenden Fähigkeiten erfüllt und von der erwartet wird, dass sie zur Entwicklung der akademischen Forschung oder Wirtschaft in Japan beiträgt. (1) Aktivitäten zur Durchführung von Forschung, zur Erteilung von Forschungsberatung oder zur Bereitstellung von Bildung aufgrund eines Vertrags mit einer vom Justizminister benannten öffentlichen, privaten oder anderen Organisation in Japan sowie die Geschäftsführung im Zusammenhang mit solchen Aktivitäten. (2) Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fähigkeiten auf dem Gebiet der Natur- oder Geisteswissenschaften erfordern und im Rahmen von Verträgen mit vom Justizminister benannten öffentlichen oder privaten Organisationen in Japan durchgeführt werden, oder die Geschäftsführung im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten. (3) Aktivitäten zum Betreiben oder Verwalten von Handels- und anderen Unternehmen bei vom Justizminister benannten öffentlichen oder privaten Organisationen in Japan oder zur Verwaltung eigener Unternehmen im Zusammenhang mit solchen Aktivitäten. (ii) In den folgenden Punkten aufgeführte Aktivitäten,die von einer Person ausgeführt werden, welche die in (i) beschriebenen Aktivitäten ausgeübt hat und deren Wohnsitz den in der geltenden Verordnung des Justizministeriums vorgeschriebenen Standards als Beitrag zu den Interessen Japans entspricht: (1) Aktivitäten zur Durchführung von Forschungsarbeiten, zur Erteilung von Forschungsberatung oder zur Bereitstellung von Bildung im Rahmen von Verträgen mit öffentlichen und privaten Institutionen in Japan (2) Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fähigkeiten im Bereich der Natur- oder Geisteswissenschaften erfordern und im Rahmen von Verträgen mit öffentlichen oder privaten Institutionen in Japan ausgeführt werden. (3) Tätigkeiten zum Betreiben oder Verwalten von Handels- und anderen Unternehmen bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen in Japan. (4) Aktivitäten von Professoren, Künstlern, religiöse Aktivitäten, Journalisten, medizinischen Diensten, Bildungseinrichtungen, Ingenieuren/Spezialisten in Geisteswissenschaften/internationalen Diensten, Pflegekräften, Unterhaltungskräften, Facharbeitern und bestimmten Facharbeitern (ii), die in dieser Tabelle aufgeführt sind, in Verbindung mit einem der Tätigkeiten hochqualifizierter Fachkräfte gemäß Punkt (ii) (1) bis (3) (ausgenommen Aktivitäten, die unter einen der Punkte (ii) (1) bis (3) fallen). |
Ingenieur / Experte für Geisteswissenschaften / Internationale Dienstleistungen | Tätig in Servicebereichen, die auf Grundlage eines Vertrags mit einer privaten oder öffentlichen Organisation in Japan ausgeführt werden und die Fähigkeiten und Kenntnisse in Naturwissenschaft und Technik oder in Rechtswissenschaften, Wirtschaft, Soziologie oder anderen geisteswissenschaftlichen Bereichen erfordern oder die eine besondere Rücksichtnahme oder Sensibilität im Umgang mit fremden Kulturen verlangen. |
Unternehmensintern versetzte Person | Ein Mitarbeiter, der von einem im Ausland durch öffentliche oder private Organisationen mit Geschäftssitz, Zweigniederlassung oder einer anderen Geschäftsstelle in Japan gegründeten Geschäftsbüro für begrenzte Zeit in ein Geschäftsbüro in Japan versetzt wird, und der in besagtem Geschäftsbüro einer der unter „Ingenieur / Experte für Geisteswissenschaften / Internationale Dienstleistungen“ beschriebenen Tätigkeiten nachgeht. |
Rechts- / Buchhaltungsservices | Beschäftigung mit Rechts- oder Buchhaltungsdienstleistungen, die von einem eingetragenen ausländischen Rechtsanwalt (registered foreign lawyer / gaikokuhojimubengoshi) bzw. einem konzessionierten ausländischen Wirtschaftsprüfer (foreign certified public accountant / gaikokukoninkaikeishi) oder einer Person mit anderer juristischer Qualifikation ausgeführt werden müssen. |
Facharbeiter | Tätig in Servicebereichen, für die auf Grundlage eines Vertrages mit einer privaten oder öffentlichen Organisation in Japan industrielle Techniken oder Fertigkeiten in besonderen Anwendungsgebieten erforderlich sind. |
Bestimmte Facharbeiter |
(i) Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen, die ein beträchtliches Maß an Kenntnissen oder Erfahrung erfordern, wie sie in der Verordnung des Justizministeriums in einem bestimmten Industriebereich erfordernvorgeschrieben sind, und die auf der Grundlage eines Vertrags mit einer der vom Justizminister aufgrund eines Vertrags mit einerbenannten öffentlichen oder privaten Organisation in Japan benannt durchgeführt werden.wird. (ii) Tätigkeiten, die technische Erfahrung erfordern, die zu dem vom Justizminister benannten spezifischen Industriebereich gehört und auf der Grundlage eines Vertrags mit einer öffentlichen oder privaten Organisation in Japan durchgeführt werden.Tätigkeiten, die technische Erfahrung erfordern, wie sie in der Verordnung des Justizministeriums in einem bestimmten, vom Justizminister benannten Industriebereich vorgeschrieben sind und die auf der Grundlage eines Vertrags mit einer vom Justizminister benannten öffentlichen oder privaten Organisation in Japan durchgeführt werden. |
2.4.2 Für die Beantragung einer Eignungsbescheinigung benötigte Dokumente
Die folgenden Dokumente sind in der Regel für die Beantragung einer Eignungsbescheinigung für jede Art von Arbeitsstatus erforderlich:
-
(1)
Antrag auf Eignungsbescheinigung
-
(2)
Ein biometrisches Passfoto (4 cm hoch x 3 cm breit, nicht älter als 3 Monate)
-
(3)
Rückumschlag (frankiert mit 404 Yen)
-
(4)
Rückumschlag (Standardgröße, mit der Rücksendeadresse versehen, frankiert mit 404 Yen für ein einfaches Einschreiben)
-
(5)
Dokument, das die akademischen Qualifikationen belegt (in einigen Fällen u. U. nicht erforderlich)
-
(6)
Lebenslauf
-
(7)
Beglaubigte Kopie des Handelsregistereintrags eines zugehörigen Unternehmens in Japan (zu dem der ansässige Ausländer gehört)
-
(8)
Broschüre eines zugehörigen Unternehmens in Japan
-
(9)
Kopie der Finanzberichte eines zugehörigen Unternehmens in Japan (wenn eine in Japan neu zu gründende Gesellschaft, Zweigniederlassung oder Repräsentanz als Unternehmen dient, dem der ansässige Ausländer angehört – ein Geschäftsplan, der die Cashflow-Prognose dieses Unternehmens wiedergibt)
-
(10)
- 1)
-
Wenn es sich bei einem zugehörigen Unternehmen um ein notiertes Unternehmen handelt, eine Kopie des Japan Company Handbook (Kaisha Shikiho) usw.
- 2)
-
Wenn es sich bei einem zugehörigen Unternehmen nicht um ein notiertes Unternehmen handelt, eine Kopie der Steuerinformationserklärung über die im vorhergehenden Jahr einbehaltene Quellensteuer (mit Eingangsstempel des Finanzamts oder eine Kopie der Bestätigung der elektronischen Einreichung einschließlich der Eingangsbestätigung oder der E-Mail-Details bzw. der Dokumente zum Nachweis der Genehmigung des Antrags auf Nutzung des Online-Antragssystems für den Wohnsitz (z. B. eine E-Mail, in der die Genehmigung des Antrags auf Nutzung mitgeteilt wird).
- 3)
-
Wenn bei der Neugründung des zugehörigen Unternehmens keine der vorgenannten Unterlagen vorgelegt werden kann, dienen folgende Dokumente als Ersatz:
- Wenn das Unternehmen vom Steuerabzug an der Quelle befreit ist, eine entsprechende Bescheinigung dieser Befreiung oder ein anderer Beleg, dass der Steuerabzug an der Quelle nicht erforderlich ist.
- Wenn das Unternehmen nicht vom Steuerabzug an der Quelle befreit ist, eine Kopie der Mitteilung über die Einrichtung einer bezugsauszahlenden Stelle sowie (a) eine Erklärung über die Gesamteinkommenssteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und auf Ruhestandsbezüge über die letzten drei Monate (Kopie des Dokuments mit Eingangsstempel) oder (b) wenn das Unternehmen besonderen Fälligkeitsbestimmungen unterliegt, ein Dokument, in dem die Genehmigung dafür angegeben ist.
Zusätzlich zu den o. a. Dokumenten können eine Bescheinigung des Beschäftigungsinhalts, Arbeitsbescheinigungen vom jetzigen Arbeitsort und von früheren, ein Geschäftsprospekt, eine Gewerbelizenz und ähnliche Unterlagen eines ausländischen Unternehmens in Abhängigkeit von der Art des Aufenthaltsstatus benötigt werden. Wenn es sich bei dem zugehörigen Unternehmen in Japan um die Repräsentanz einer ausländischen Firma handelt, ist es nicht möglich, eine beglaubigte Kopie des oben unter (7) genannten Handelsregistereintrags zu erhalten. Stattdessen können Dokumente erforderlich sein wie der Mietvertrag, ein Lageplan und Fotos des Büros sowie ein Beleg, der den im Heimatland gefassten Beschluss zur Eröffnung einer japanischen Repräsentanz bestätigt.
2.4.3 Für ein Visum benötigte Unterlagen
Die folgenden Dokumente werden generell benötigt, wenn ein Visum bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland beantragt wird, nachdem eine Eignungsbescheinigung ausgestellt wurde:
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a)
Reisepass
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b)
Antrag auf Erteilung eines Visums
-
c)
Portraitfotos (1-2 Fotos, 4,5 cm hoch x 3,5 cm breit)
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d)
Eignungsbescheinigung und eine Kopie derselben
2.4.4 Bezug zwischen der Art der Tätigkeit in Japan und dem Aufenthaltsstatus
Die Art des Aufenthaltsstatus richtet sich nach der Tätigkeit des Antragstellers in Japan.
Gewöhnliche Aufenthaltsstatus sind
- „Geschäftsführer“, wenn der Antragsteller an der Leitung einer japanischen Zweigstelle oder Tochtergesellschaft beteiligt ist,
- „Unternehmensintern versetzte Person“, wenn der Antragsteller von einem Hauptsitz, einer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft im Ausland zu einer japanischen Zweigstelle oder Tochtergesellschaft entsandt wird, oder
- „Ingenieur / Experte für Geisteswissenschaften / Internationale Dienstleistungen“, wenn der Antragsteller in Japan im Rahmen eines Vertrags mit einer japanischen Körperschaft Arbeiten ausführt, die mit seiner Ausbildung oder seinem beruflichen Hintergrund zusammenhängen.
2.4.5 Aufenthaltsstatus ausländischer IT-Spezialisten
Bei ausländischen IT-Spezialisten geht man in der Regel davon aus, dass sie unter den Aufenthaltsstatus „Ingenieur / Experte für Geisteswissenschaften / Internationale Dienstleistungen“ fallen. Wenn ein Spezialist vom „punktebasierten System“ auf der Grundlage von Bildungsprofil, Berufserfahrung, Jahreseinkommen usw. als hochqualifiziert eingeschätzt wird und den Aufenthaltsstatus für „Fortgeschrittene spezialisierte / technische Tätigkeiten: Hochqualifizierte Fachkraft Kategorie 1(b)“ erhalten hat, kommt diese Person für bevorzugte Einreise- und Aufenthaltsroutinen in Betracht (s. 2.11). Möchte jemand den Aufenthaltsstatus „Ingenieur / Experte für Geisteswissenschaften / Internationale Dienstleistungen“ erlangen, so muss diese Person über ein Einkommen gleich dem oder höher als das eines Japaners mit der gleichen Arbeit verfügen und in eine der folgenden Kategorien fallen:
-
(1)
Hauptstudium von Fächern, die Fähigkeiten/Kenntnisse in Natur- oder Geisteswissenschaften vermitteln, sowie Hochschulabschluss oder Ausbildung auf vergleichbarem oder höherem Niveau
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(2)
Hauptstudium von Fächern, die Fähigkeiten/Kenntnisse in Natur- oder Geisteswissenschaften vermitteln, sowie Abschluss eines Leistungskurses an einer höheren Berufsschule in Japan (nur mit Diplom oder berufsqualifizierendem Diplom (Advanced diploma).
-
(3)
Mehr als zehnjährige Berufserfahrung (einschließlich der Studienzeit für die zugehörigen Fächer an der Hochschule usw.)
(1) bis (3) sind nicht erforderlich, wenn die Person eine der IT-Qualifikationen besitzt oder eine der IT-Prüfungen bestanden hat, die in Mitteilungen des Justizministeriums spezifiziert sind.
2.4.6 Notwendigkeit der Bürobeschaffung
Um den Aufenthaltsstatus „Geschäftsführer“ zu erhalten, muss die japanische Tochtergesellschaft, die Zweigniederlassung oder das Repräsentanzbüro usw., die jeweils als zugehöriges Unternehmen dienen, ein von anderen Firmen unabhängiges, exklusives und reales Büro besitzen. Mit einem nicht realen, virtuellen Büro, einem gemeinsamen Büro mit einem verbundenen Unternehmen oder einem offenen Raum wie einem Co-Working Space oder einem gemeinsamen Arbeitsbereich, wie sie häufig genutzt werden, wenn ein ausländisches Unternehmen nach Japan geht, wächst die Wahrscheinlichkeit, den Aufenthaltsstatus „Business Manager“ nicht zu erhalten. (Wenn es nicht möglich ist, sich sofort ein eigenständiges Büro zu sichern, können auch das System zur Förderung ausländischer Unternehmer („System for Encouraging Foreign Entrepreneurs“) oder das „Programm zur Erhöhung der Zahl ausländischer Unternehmer“ in den sogenannten „Special International Strategic Zones“ in Betracht gezogen werden, wie später in 2.12 beschrieben). Bei der Anmietung eines Büros ist es in der Regel nötig, im Mietvertrag ausdrücklich anzugeben, dass es sich um eine geschäftliche Nutzung handelt und der Name des Mieters diese oder jene Gesellschaft usw. ist. Bei einer kurzen Mietdauer, wie z. B. der Nutzung einer Kurzzeitmietfläche auf Monatsbasis, wird das Büro als nicht gesichert betrachtet.
Darüber hinaus kann die regionale japanische Ausländerbehörde (Regional Immigration Bureau) bei der Beantragung eines anderen Aufenthaltsstatus als „Business Manager“ je nach Fall die Vorlage des Büromietvertrags und von Fotos o. ä. des Innen- und Außenbereichs des Büros verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich nicht um ein reales Büro handelt, z. B. wenn es ein Mietbüro („Serviced Office“) am Sitz der Hauptverwaltung gibt oder wenn der Sitz der Hauptverwaltung mit der Wohnadresse des Vertreters identisch ist.
KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus
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2.1
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2.2
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2.3
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2.4
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2.5
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2.6
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2.7
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2.8
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2.9
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2.10
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2.11
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2.12
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2.13
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