KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus

2.3 Ablauf von der Beschaffung des „Certificate of Eligibility“ bis zum Erhalt des Visums

Visa werden bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland beantragt und von dieser erteilt. Die Bearbeitung des Visums kann im Vergleich zu einem Kurzaufenthalt sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, wenn ein Antragsteller ein Visum für einen mittel- bis längerfristigen Aufenthalt in Japan beantragt, z. B. um hier zu arbeiten. Deshalb überprüft die Einwanderungsbehörde (Immigration Services Agency) in Japan diese Anträge häufig im Voraus, um festzustellen, ob die beabsichtigen Aktivitäten des ausländischen Staatsangehörigen, der nach Japan einreisen und dort seinen Wohnsitz nehmen möchte, die Bedingungen für den beantragten Aufenthaltsstatus erfüllen. Stellt man fest, dass dies der Fall ist, wird ein „Certificate of Eligibility“ als Bestätigung des Aufenthaltsstatus (Eignungsbescheinigung) ausgestellt. Wird diese Bescheinigung einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland zusammen mit einem Visumantrag vorgelegt, wird das Visum gewöhnlich innerhalb von fünf Werktagen ausgestellt. Eine Eignungsbescheinigung ist nicht auf Visa für den Status als „Temporary Visitor“ anwendbar.

Ablauf von der Beantragung der Eignungsbescheinigung bis zum Visumserwerb und zur Einreise nach Japan (allgemeines Beispiel)

  1. In Japan

    Beantragung einer Eignungsbescheinigung (der regionalen Einwanderungsbehörde (Regional Immigration Bureau) in Japan vorgelegt) durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten

  2. Ausstellung einer Eignungsbescheinigung (durch die regionale Einwanderungsbehörde in Japan); wird dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten in Japan zugestellt

    1. *

      Befindet sich ein Ausländer, der die Ausstellung einer Eignungsbescheinigung beantragt hat, bei ihrer Erteilung bereits mit dem Aufenthaltsstatus „Temporary Visitor“ in Japan, so kann dieser Ausländer seinen Aufenthaltsstatus ausnahmsweise noch in Japan von „Temporary Visitor“ in den in der Eignungsbescheinigung genehmigten Status ändern, ohne auszureisen und ein Visum bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland beantragen und in Empfang nehmen zu müssen.

  3. Außerhalb Japans

    Beantragung des Visums mit Eignungsbescheinigung bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland durch den Antragsteller oder eine dafür zugelassene Agentur

  4. Ausstellung des Visums in der diplomatischen Vertretung Japans im Ausland

  5. In Japan

    Einreise nach Japan (Ausländische Staatsangehörige müssen prinzipiell innerhalb von drei Monaten nach der Ausstellung der Eignungsbestätigung in Japan einreisen); Vorlage von Pass und Visum am Einreise(flug-)hafen, Vorlage/Einreichung der Eignungsbescheinigung sowie Erhalt eines Einreisebestätigungsstempels im Pass und einer Aufenthaltskarte für ausländische Staatsangehörige, die sich mittel- oder langfristig in Japan aufhalten

  1. Anm.:

    Neben dem Einstempeln einer Einreisebestätigung in den Reisepass wird mittel- oder langfristig ansässigen Personen an den Flughäfen Narita, Haneda, Chubu, Kansai, Shinchitose, Hiroshima und Fukuoka eine Aufenthaltskarte ausgestellt. An anderen Einreise(flug-)häfen wird eine Einreisebestätigung in den Reisepass eingestempelt, und die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgt, nachdem eine mittel- oder langfristig ansässige Person auf dem Kommunalamt der jeweiligen Stadt / Gemeinde das Aufenthaltsverfahren absolviert hat. (Die Aufenthaltskarte wird vom Ausstellungsort zum angegebenen Wohnsitz geschickt.)

    An mittel- oder langfristig ansässige Personen wird eine Aufenthaltskarte ausgestellt, wenn ihnen eine den Aufenthalt betreffende Erlaubnis erteilt wurde. wie z. B. eine Einreiseerlaubnis, eine Erlaubnis zum Wechsel des Aufenthaltsstatus oder eine Erlaubnis zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer (s. 2.7).

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