2.12 Förderung der Akzeptanz ausländischer Unternehmen
2.12.1 Fördermaßnahmen für ausländische Unternehmer („Startup Visa“)
Mit Genehmigung des japanischen Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) unterstützen einige Kommunen ausländische Unternehmer bei der Gründung von Start-ups und haben sogenannte „Startup Visa“ eingeführt. Dieses soll den Unternehmern einen reibungslosen Geschäftsstart ermöglichen, die Akzeptanz ausländischer Unternehmer erhöhen und die Start-ups fördern.
Wenn ausländische Staatsangehörige in Japan eine Firma gründen wollen, müssen sie den Aufenthaltsstatus „Geschäftsführer” (Business Manager) erwerben. Um diesen Aufenthaltsstatus zu erlangen, müssen sie nach den geltenden Vorschriften mindestens 5 Millionen Yen investieren oder mindestens 2 Vollzeitmitarbeiter beschäftigen sowie einen Geschäftssitz der Firma eröffnen.
Im Rahmen des „Startup Visa“ kann der ausländische Unternehmer, der eine Firmengründung in Japan anstrebt, einen Plan seiner Geschäftsvorbereitung bei einer der unten aufgeführten Lokalverwaltungen einreichen. Die Lokalverwaltung beurteilt danach die Aussichten des Antragstellers, die Visumpflicht zu erfüllen, und stellt dem ausländischen Unternehmer eine Bestätigungsbescheinigung aus. Die ausländischen Unternehmer legen der regionalen Ausländerbehörde diese Bestätigungsbescheinigung und andere erforderliche Dokumente vor. Stellt die regionale Ausländerbehörde als Ergebnis der Prüfung fest, dass der ausländische Unternehmer die Voraussetzungen erfüllt, kann er für maximal ein Jahr den Aufenthaltsstatus „Designated Activities“ erlangen (erneuerungspflichtig nach sechs Monaten) und sich auf die Geschäftsgründung vorbereiten.
Nach der Ankunft können ausländische Unternehmer während ihres Aufenthalts die Voraussetzungen für den Aufenthaltsstatus „Business Manager“ erfüllen, den Status ändern und ihrer Geschäftstätigkeit in Japan nachgehen.
Informationen zu den autorisierten Lokalverwaltungen finden Sie auf den folgenden Websites:
2.12.2 Fördermaßnahmen zur Erhöhung der Zahl ausländischer Unternehmer in den „Nationalen strategischen Sonderzonen“
Einige Kommunen fördern ausländisches Unternehmertum und nutzen dabei die Sonderbestimmungen des Aufenthaltsgesetzes für „Nationale strategische Sonderzonen“.
Wenn ausländische Staatsangehörige in Japan eine Firma gründen wollen, müssen sie den Aufenthaltsstatus „Geschäftsführer” (Business Manager) erwerben. Um diesen Aufenthaltsstatus zu erlangen, müssen sie nach den geltenden Vorschriften mindestens 5 Millionen Yen investieren oder mindestens 2 Vollzeitmitarbeiter beschäftigen sowie einen Geschäftssitz der Firma eröffnen. Im Rahmen der Förderung ausländischen Unternehmertums kann aber ausländischen Staatsangehörigen, die eine Firmengründung in den unten genannten autonomen Einheiten planen, der Aufenthaltsstatus „Geschäftsführer” für 6 Monate zuerkannt werden, ohne dass sie die obigen Anforderungen erfüllen. Voraussetzung ist, dass sie die benötigten Unterlagen, einschließlich ihres Geschäftsplans, bei den autonomen Einheiten einreichen und diese den Geschäftsplan bestätigen. Dadurch wird es den ausländischen Unternehmern möglich, die Gründung ihrer Firma während des Aufenthalts in Japan vorzubereiten, einschließlich der Erfüllung der genannten Anforderungen.
Weitere Informationen über das Programm finden Sie auf folgenden Websites:
- Großraum Tokyo (Tokyo Metropolitan Government):
- Kanagawa Präfektur:
- Chiba city:
- Narita city:
- Hyogo Präfektur:
- Niigata City:
- Yabu City:
- Fukuoka City:
- Kitakyushu City:
- Präfektur Okinawa:
- Semboku City:
- Sendai City:
- Präfektur Aichi:
- Präfektur Hiroshima:
- Imabari City:
- Tsukuba City:(151KB)
- Osaka City:
- Sonderzone für ländliche digitale Gesundheit (Kaga City, Chino City, Kibichuo-cho): (110KB)
KAPITEL 2 Visum und Aufenthaltsstatus
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