Investieren in Japan
Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Japan
Gesetze & Vorschriften zu Firmengründungen in Japan
Kapitel 3. Steuern in Japan
3.7 Überblick über das System der Einkommensteuer (Personal Tax)
Alle Personen werden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, entweder als Steuerinländer oder Steuerausländer eingestuft. Die personenbezogene Einkommensteuer umfasst die selbstveranlagte Einkommensteuer sowie den Einkommensteuerabzug. Die selbstveranlagte Einkommensteuer wird auf das Einkommen einer Person in einem Kalenderjahr erhoben.
3.7.1 Konzept des Wohnsitzes und des steuerpflichtigen Einkommens
- Steuerinländer
Personen mit Domizil in Japan sowie solche, die für ein Jahr oder länger einen Wohnsitz in Japan haben, werden als Steuerinländer bezeichnet. Das weltweit erwirtschaftete Einkommen von Steuerinländern unterliegt, ungeachtet des Standorts der Einkommensquelle, der Einkommensteuer.
*Nichtständige Steuerinländer
Steuerinländer, die nicht vorhaben, auf Dauer in Japan zu bleiben und für fünf Jahre oder weniger über ein Domizil oder einen Wohnsitz in Japan verfügen, gelten als nichtständige Steuerinländer. Die Höhe der für nichtständige Steuerinländer zu erhebenden Steuer entspricht der von Steuerinländern, wobei die Steuer in Japan jedoch nicht auf Grundlage des außerhalb von Japan erwirtschafteten Einkommens veranlagt wird, solange dieses Einkommen nicht innerhalb von Japan gezahlt oder nicht nach Japan überwiesen wird.
- Steuerausländer
Personen, die nicht die nötigen Voraussetzungen eines Steuerinländers besitzen, werden als Steuerausländer bezeichnet. Die japanische Einkommensteuer für Steuerausländer bemisst sich nach dem in Japan erhaltenen Einkommen. Wie in 3.4.4 oben beschrieben, wird die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens für den Steuerabzug von Steuerausländern durch die für im Inland erwirtschaftete Erlöse geltenden Bestimmungen abgedeckt, so dass eine Besteuerung von Steuerausländern, außer in Sonderfällen, häufig durch einen Steuerabzug an der Quelle verrechnet wird.
*Der Begriff “Domizil" bezieht sich in seiner oben verwendeten Bedeutung auf den hauptsächlichen Standort und Lebensmittelpunkt. „Wohnsitz" bezieht sich auf einen Ort, an dem eine Einzelperson sich für eine bestimmte Zeit dauerhaft aufhält, jedoch nicht die Voraussetzungen für einen Standort oder Lebensmittelpunkt erfüllt.
3.7.2 Selbstveranlagte Einkommensteuer
- Selbstveranlagte Einkommensteuer für Steuerinländer
Das Einkommen berechnet sich nach einem festgelegten Verfahren für jede einzelne der verschiedenen Steuerklassen. Für die Steuern werden die verschiedenen Abzüge von der Gesamtsumme der Einkünfte subtrahiert und die Differenz, die der Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte darstellt, dann mit dem progressiven Steuersatz multipliziert. Von der berechneten Steuer werden alle Einkommensteuerabzüge abgezogen, die zuvor auf die Einkünfte erhoben wurden.
- Selbstveranlagte Einkommensteuer für Steuerausländer
Steuerausländer werden anhand ihrer Umstände wie folgt klassifiziert: (a) Steuerausländer mit einem Büro usw. in Japan, (b) Steuerausländer, die für ein Jahr oder länger fortlaufend für Konstruktions- oder Montagearbeiten oder durch einen designierten Agenten in Japan geschäftlich tätig sind, oder (c) sonstige Steuerausländer.
Steuerpflichtige Einkünfte werden entsprechend der Höhe der festgelegten Steuerklasse berechnet. Der Betrag der selbstveranlagten Einkommensteuer, der von Steuerausländern erhoben wird, berechnet sich auf dieselbe Weise wie für Steuerinländer. Steuerausländer, die Einkünfte aus einem Gehalt beziehen, das für in Japan erbrachte Dienstleistungen gezahlt wird, und die in Japan ein Gehalt beziehen, das nicht automatisch der Quellensteuer unterliegt, haben eine Steuererklärung abzugeben und 20% Steuern auf das Bruttogehalt zu zahlen.
- Nachfolgend sind die Steuersätze für selbstveranlagte Einkommensteuer als Gesamtsteuer auf Individualeinkommen angeführt.
| Einkommensteuerklassen (Yen) | Steuersätze | |
|---|---|---|
| – | Oder unter 1.950.000 | 5% |
| Über 1.950.000 | Oder unter 3.300.000 | 10% |
| Über 3.300.000 | Oder unter 6.950.000 | 20% |
| Über 6.950.000 | Oder unter 9.000.000 | 23% |
| Über 9.000.000 | Oder unter 18.000.000 | 33% |
| Über 18.000.000 | – | 40% |
3.7.3 Einkommensteuerabzug
Der Einkommensteuerabzug für Steuerinländer und -ausländer gestaltet sich wie unter 3.4.2 und 3.4.4 dargelegt.
3.7.4 Einreichung und Bezahlung
Steuerinländer müssen eine Einkommensteuererklärung für die in jedem Jahr erzielten Einkünfte nur dann abgeben, wenn nicht die Steuerbegleichung durch einen Steuerabzug an der Quelle erfolgte. Die geschuldeten Steuern müssen zwischen dem 16. Februar und dem 15. März des Folgejahres beglichen werden. Personen, deren Gesamteinkünfte die Steuerfreibetragsgrenze nicht übersteigen, und Personen, die nur von einem Zahler ein quellensteuerpflichtiges Gehalt beziehen (Jahresausgleich), das in dem betreffenden Jahr nicht über 20 Millionen Yen hinausgeht, müssen – sofern sie keine anderen Einkünfte über 200.000 Yen haben – in der Regel keine Steuererklärung abgeben.
Für Steuerausländer gelten hinsichtlich Steuererklärung und Steuerentrichtung in der Regel die gleichen Vorschriften wie für Steuerinländer. Allerdings müssen Steuerausländer, die Japan verlassen, ohne einen Steuerbevollmächtigten zu bestimmen und dies dem Direktor des Steueramtes mitzuteilen, vor der Ausreise eine Einkommensteuererklärung abgeben und die geschuldete Steuer entrichten.
3.7.5 Einwohnersteuer für Einzelpersonen, Unternehmenssteuer für Einzelunternehmen
Der Begriff „Einwohnersteuer für Einzelpersonen” bezeichnet umfassend die von Präfekturen, Städten, Orten und Dörfern auf Individualeinkommen erhobenen Abgaben. Personen, die ab dem 1. Januar jeden Jahres ein Domizil in Japan haben, sind zur Zahlung dieser Abgaben verpflichtet. Die Einwohnersteuer für Einzelpersonen besteht u. a. aus einer einkommensgestaffelten Komponente und einer pauschalen Komponente (fixer Betrag). Die einkommensgestaffelte Komponente wird auf Einkünfte des vorausgegangenen Jahres veranlagt. In besonderen Fällen werden die steuerpflichtigen Einkünfte für diese Abgaben gemäß der Vorschriften zur Berechnung des Einkommens zu Zwecken der Einkommensteuer berechnet. Einwohnersteuererklärungen sind bis zum 15. März abzugeben. Personen, die selbstveranlagte Einkommensteuererklärungen abgeben, brauchen allerdings keine Einwohnersteuer für Einzelpersonen anzumelden. Nachfolgend sind die Regelsätze der Einwohnersteuer für Einzelpersonen (einkommensgestaffelte Komponente) angeführt.
| Präfektursteuersatz | einheitlich | 4% |
| Gemeindesteuersatz | 6% |
Anm.: Der Regelsteuersatz der pauschalen Komponente beträgt bei der Präfektursteuer 1.000 Yen und bei der Gemeindesteuer 3.000 Yen.
Je nach zuständiger Lokalverwaltung können die Steuersätze vom Standardsteuersatz abweichen.
Einzelpersonen, die bestimmten geschäftlichen Tätigkeiten mit Spezialisierung auf örtliche Steuergesetze nachgehen, haben Unternehmenssteuern zu zahlen. Steuerpflichtige Erlöse zu Zwecken der Unternehmenssteuer werden, außer wenn besondere Klauseln zur Anwendung kommen, generell gemäß der Vorschriften zur Berechnung des Einkommens zu Zwecken der Einkommensteuer berechnet. Steuererklärungen sind bis zum 15. März abzugeben, und die Steuern sind im August und November gemäß der von der Präfekturverwaltung herausgegebenen Steuerhinweise zu zahlen. Die Steuersätze für Einzelunternehmen liegen, je nach Art der geschäftlichen Tätigkeit, zwischen 4 und 5%.
- 3.1 Überblick über das japanische Körperschaftssteuersystem für Investitionen in Japan
- 3.2 Im Inland erwirtschaftete Erlöse
- 3.3 Überblick über die Arten der Körperschaftssteuer (Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer, Unternehmenssteuer)
- 3.4 Überblick über den Einkommensteuerabzug
- 3.5 Steuerabkommen
- 3.6 Überblick über die Verbrauchssteuer
- 3.7 Überblick über das System der Einkommensteuer (Personal Tax)
- 3.8 Weitere wichtige Steuern
- 3.9 Andere wichtige Unternehmensbesteuerungen in Bezug auf internationale Transaktionen
(Referenz)